Änderungen baulicher Anlagen, die von vornherein nicht geeignet sind, sich auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auszuwirken, unterfallen auch nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB.
Zu den Maßstäben, wann die Änderung einer baulichen Anlage nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.