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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 204/06 vom 30.01.2007

Rechtsgebiete:GSG, UMEGG
Schlagworte:Haspel, Kabelroller, Leitungsroller, bestimmungsgemäße Verwendung, vorhersehbarer Fehlgebrauch, Überhitzungsgefahr, Warnhinweis, sicherheitstechnische Überprüfung, Kostenerstattung, Zeiterfassungssystem
Stichwort:Zeiterfassungssystem
Leitsatz:1. Die Heranziehung der (früheren) UMEG als Sachverständige für eine sicherheitstechnische Überprüfung durch die zuständige Behörde ist im Rahmen des dieser zustehenden Verfahrensermessens nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSG nicht zu beanstanden.

2. Ein Warnhinweis, der bei einem Leitungsroller ohne feste Kabelverbindung zwar zur vollständigen Abwicklung des Kabels vor Gebrauch auffordert, aber das andernfalls bestehende Risiko einer Überhitzungsgefahr nicht ausdrücklich erwähnt, reicht nicht aus, um den Betrieb im nicht vollständig abgewickelten Zustand als nicht bestimmungsgemäße Verwendung (§ 3 Abs. 1 GSG) von der sicherheitstechnischen Überprüfung auszunehmen. Diese darf einen solchen Betrieb vielmehr als vorhersehbaren Fehlgebrauch mit einschließen.

3. Sind die Anforderungen des § 3 GSG nicht erfüllt, besteht kraft Gesetzes eine Kostenerstattungspflicht (§ 7 Abs. 3 GSG). Dem steht nicht entgegen, dass die (frühere) UMEG bei Beauftragung durch das Land keinen eigenen Erstattungsanspruch besitzt.

4. Zum Nachweis der Kostenhöhe (Stundenzahl) genügt die zeitnahe Erfassung der für ein konkretes Projekt aufgewendeten Zeitanteils durch den jeweiligen Mitarbeiter des Prüfinstituts.

5. Umfasst das Projekt die Prüfung der Produkte mehrerer Hersteller, bedarf es keiner detailgenauen Zuordnung des Aufwands zum jeweiligen Hersteller; vielmehr ist eine quotenmäßige Abrechnung der für das Projekt entstandenen gesamten Prüfungsaufwendungen auf die Hersteller nach der Anzahl ihrer in der Prüfung vertretenen Produkte sachgerecht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 204/06



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 1768/03 vom 19.02.2004

Rechtsgebiete:HPVG
Schlagworte:Abwehrrecht, Einführung, Initiativantrag, Initiativrecht, Zeiterfassungssystem
Stichwort:Zeiterfassungssystem
Leitsatz:Ein auf die Einführung eines automatischen Zeiterfassungssystems gerichteter und auf § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG gestützter Initiativantrag ist nicht zulässig, weil es sich bei dem in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG geregelten Mitbestimmungsrecht um ein Abwehrrecht handelt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 1768/03


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