JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zeiten im Soldatenverhältnis
| Rechtsgebiete: | BAT |
| Schlagworte: | Dienstzeit - Zeiten im Soldatenverhältnis |
| Stichwort: | Zeiten im Soldatenverhältnis |
| Leitsatz: | Leitsätze: Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT werden die in § 20 Abs. 2 BAT bezeichneten Zeiten, die der Angestellte im Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, nicht als Dienstzeit angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. § 20 Abs. 3 Satz 1 nimmt durch die Verweisung auf § 20 Abs. 2 alle dort genannten Vordienstzeiten des Angestellten in Bezug. Der Anrechnungsausschluß beschränkt sich somit nicht auf das Rechtsverhältnis, das der Angestellte vorzeitig beendet hat. Die von § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT angeordnete sinngemäße Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bewirkt, daß auch Zeiten von der Anrechnung ausgeschlossen sind, die in Soldatenverhältnissen der in Absatz 6 Buchst. b Halbsatz 1 genannten Art zurückgelegt wurden. Aktenzeichen: 6 AZR 392/97 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 17. Dezember 1998 - 6 AZR 392/97 - I. Arbeitsgericht Kiel - 3d Ca 1332/96 - Urteil vom 06. November 1996 II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 2 Sa 593/96 - Urteil vom 28. Mai 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 392/97 | |
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