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Zeiten im Soldatenverhältnis

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 392/97 vom 17.12.1998

Rechtsgebiete:BAT
Schlagworte:Dienstzeit - Zeiten im Soldatenverhältnis
Stichwort:Zeiten im Soldatenverhältnis
Leitsatz:Leitsätze:

Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT werden die in § 20 Abs. 2 BAT bezeichneten Zeiten, die der Angestellte im Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, nicht als Dienstzeit angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. § 20 Abs. 3 Satz 1 nimmt durch die Verweisung auf § 20 Abs. 2 alle dort genannten Vordienstzeiten des Angestellten in Bezug. Der Anrechnungsausschluß beschränkt sich somit nicht auf das Rechtsverhältnis, das der Angestellte vorzeitig beendet hat.

Die von § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT angeordnete sinngemäße Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bewirkt, daß auch Zeiten von der Anrechnung ausgeschlossen sind, die in Soldatenverhältnissen der in Absatz 6 Buchst. b Halbsatz 1 genannten Art zurückgelegt wurden.

Aktenzeichen: 6 AZR 392/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 17. Dezember 1998
- 6 AZR 392/97 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
- 3d Ca 1332/96 -
Urteil vom 06. November 1996

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 2 Sa 593/96 -
Urteil vom 28. Mai 1997
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 392/97




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