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Zeiten der Nachversicherung stehen nicht Mitgliedschaftszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleich
1. Zeiten, für die Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, stehen nicht Zeiten der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung iS von § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 gleich.
2. Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass ein während seines Berufslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter ehemaliger Beamter nach Wegfall der Beihilfeberechtigung wegen Aberkennung seines Ruhegehalts nicht als Rentner pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Beitritt zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist und Versicherungsschutz durch eine private Krankenversicherung nicht erlangt werden kann.