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Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 341/02 vom 25.06.2002

Rechtsgebiete:StVG
Schlagworte:Fahrverbot, Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
Stichwort:Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
Leitsatz:Liegen zwischen Urteil und Tat mehr als zwei Jahre, kann ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht mehr verhängt werden, es sei denn der lange Zeitablauf ist dem Betroffenen anzulasten, was bei Fehlern des Tatgerichts nicht der Fall ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 341/02




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