Endet die Bestellung einer ehrenamtlichen vorläufigen Betreuerin durch Zeitablauf und wird 7 Wochen und 3 Tage später endgültig eine Berufsbetreuerin bestellt, so kann diese für die Bemessung ihrer Vergütung den erhöhten Stundenansatz der Anfangsbetreuung beanspruchen.
Wird eine Klage, für die keine Frist in Lauf gesetzt wurde, erst nach Ablauf von mehreren Jahren seit der letzten Verwaltungsentscheidung erhoben, kann die Klageerhebung wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben unzulässig sein. Die Rechtsfigur der Verwirkung stellt dabei nur eine Fallvariante dar, bei der die Klageerhebung als unzulässig zu behandeln ist.
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Wenn die Weiterführung der bereits gelebten Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist, ist eine voraussichtlich über die Länge des normalen Visumverfahrens hinausgehende Trennung aber regelmäßig unzumutbar.
1. Begehrt ein Beamter Altersteilzeit im Blockmodell abweichend vom ursprünglichen Antrag nur noch für die verbleibende Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand, so ist für die Frage, ob dringende dienstliche Belange i. S. des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 2) BBG entgegenstehen, auf den bei Beginn der nunmehr angestrebten Altersteilzeit wahrgenommenen (aktuellen) Dienstposten des Beamten abzustellen.
2. Ein derartiges Altersteilzeitbegehren kann auch im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO weiterverfolgt werden.
3. Zur Praxis der Wehrbereichsverwaltung, für die Frage, ob dringende dienstliche Belange i. S. des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG der beantragten Alterszeit im Blockmodell entgegenstehen, nur auf eine infolge der Neuausrichtung der Bundeswehr umstrukturierungsbedingt unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit des Beamten i. S. des § 2 Abs. 4 ATZV abzustellen.
Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das dem Betroffenen erst knapp 3 Jahre, nachdem bei ihm bei einer Verkehrskontrolle der Mischkonsum von Amphetamin, Cannabis und Alkohol festgestellt worden war, aufgegeben wurde.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine Baugenehmigung trotz Zeitablaufs weiterhin dazu berechtigt, die genehmigten baulichen Anlagen zu errichten, entspricht - wie auch der Streitwert einer Klage auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (vgl. VGH BW, Beschl. v.22.04.1999 - 5 S 662/99 -, NVwZ-RR 2000, 331; BayVGH, Beschl. v. 11.12.1998 - 1 C 98.2533 -, Juris) - grundsätzlich der Höhe des Streitwertes einer Klage auf Erteilung dieser Baugenehmigung.
Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Versicherungsmakler) nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. Befindet sich der Beamte zwischenzeitlich im Ruhestand, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
Eine feste Regelfrist, nach deren Ablauf eine Abmahnung ihre Wirkung verliert und deshalb aus der Personalakte zu entfernen ist, besteht nicht (im Anschluss an BAG 10.10.2002, Az. 2 AZR 418/01).
1. Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren verlieren nicht allein dadurch ihre Gültigkeit, dass zwischen Unterzeichnung und Einreichung des Bürgerbegehrens ein längerer Zeitraum (hier: bis zu drei Jahre) verstreicht.
2. Ein Bürgerbegehren, das auf eine Vorentscheidung zum Inhalt eines Bebauungsplans zielt, verstößt nicht von vornherein gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), wenn nur Rahmenfestlegungen betroffen sind, die einen verbleibenden Planungsspielraum von substanziellem Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen halten.
1. Die beamtenrechtlichen Pflichten des Beamten und seines Dienstherrn werden auch dann nicht durch das Presserecht modifiziert, wenn sie einen öffentlichen Meinungskampf mit Hilfe der Presse austragen.
2. Dem Beamten ist die "Flucht in die Öffentlichkeit" auch als ultima ratio verwehrt.
3. Zur Frage, ob einem Landesminister ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite steht, wenn er auf einen öffentlichen Angriff der Landesdatenschutzbeauftragten mit öffentlicher Kritik an ihrer Amtsführung als Beamtin reagiert.
4. Der Widerruf einer Äußerung kann als Erfüllung und Teil des dem Beamten von seinem Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht noch geschuldeten Schutzes ein notwendiges und geeignetes Mittel sein, eine Ansehensbeeinträchtigung nicht weiter fortbestehen zu lassen.
5. Der Dienstherr verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er ehrverletzende Äußerungen Dritter verbreitet und dabei verschweigt, dass sie aus der Anonymität heraus erfolgt sind.
6. Zum Umfang der Unabhängigkeit einer Landesdatenschutzbeauftragten.
Hat die Behörde über einen längeren Zeitraum keinen Grund zu einem zügigen Einschreiten gesehen, gehört es zur Schlüssigkeit der Sofortvollzugsbegründung darzulegen, weshalb nunmehr die Gefahr für so ernst angesehen wird, dass es bei der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht verbleiben kann.
Sind zwischen dem Verkehrsverstoß und dem tatrichterlichen Urteil mindestens zwei Jahre vergangen und keine weiteren Verstöße festgestellt, wird regelmäßig von der Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme abzusehen sein, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände seine Anordnung gebieten.
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG aufgrund einer Atemalkoholmessung muss den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ggf. auch hinreichend deutlich auch zu entnehmen sein, dass der Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten betragen hat .