1. Zur Frage der Wirksamkeit einer gesondert erteilten Vollmacht zugunsten einer Treuhänderin im Zeichnungsschein, mit dem der Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt wird.
2. Zur Problematik eines Widerrufs dieser Vollmacht nach dem HWiG.
3. Zum Problem, ob die finanzierende Bank aus einer Bilanz der Mietgarantin auf deren Überschuldung schließen muss.
1. Zur Frage, ob der Anleger Darlehensnehmer eines Darlehens geworden ist, das die Fondsgesellschaft aufgenommen hat, der er beigetreten ist
2. Zur Auslegung einer in einem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht
3. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Vorliegen eines Wissensvorsprungs (hier: Überschuldung der Mietgarantin; Innenprovisionen; Nichterreichbarkeit der Mieteinnahmen).
1. Zur Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds (GbR), dem er zu Steuersparzwecken beigetreten ist.
2. Zur Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein gegebenen Vollmacht, die einen Dritten zur Abgabe der Beitrittserklärung für den Anleger bevollmächtigt.
Zur Wirksamkeit einer Vollmacht, die zugunsten einer Treuhänderin in einem Zeichnungsschein zum Beitritt zu einem Fonds enthalten ist, trotz Vorliegens eines Verstoßes gegen das RBerG in dem zugrunde liegenden Treuhandauftrag.
Bei einem auf Grund durchgeführter Beweisaufnahme feststehenden Einheitlichkeitswillen erfasst die sich aus einem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 RBerG ergebende Unwirksamkeit einer notariell beurkundeten Treuhändervollmacht auch die in einem Zeichnungsschein enthaltene als solche wirksame Bevollmächtigung des Treuhänders.
Eine wirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin zum Abschluss eines Darlehensvertrages kann sich auch aus einem Zeichnungsschein ergeben, auch wenn die ihr daneben erteilte Vollmacht aus dem Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam ist.
Nach dem HWiG sind nur Willenserklärungen widerruflich, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, mithin Angebot und Annahme. Eine Vollmachtserteilung führt jedoch nicht unmittelbar zum Abschluss eines Vertrags, so dass insofern keine Vertragserklärung vorliegt.