Beschäftigungszeiten, die ein nach dem AGB der DDR bei einer zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO) beschäftigter Arbeitnehmer bei der ZBO zurückgelegt hat, sind bei ununterbrochener Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses bei einem Rechtsnachfolger der ZBO für die Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen.