1. Eine Anzeige in einer Fachzeitschrift für Zahnärzte, die sich auch ihrem Inhalt nach nur an Zahnärzte richtet, wendet sich bestimmungsgemäß nicht an das allgemeine Publikum. Es fehlt dann an einer Werbung außerhalb der Fachkreisen i.S. der §§ 11 I, 2 HWG.
2. Wird gegenüber Fachkreisen (Zahnärzten) mit der Abbildung eines niederländischen Zahnarztes in Berufskleidung geworben, kommt keine wettbewerbsrechtliche Unterlassungshaftung des Werbenden unter dem Gesichtspunkt der Umgehung des deutschen Standesrechts in Betracht.