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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2234/08 vom 30.09.2008

Rechtsgebiete:KapVO VII
Schlagworte:Arbeitsplatz, Ausstattung, Engpass, Laborplatz, Phantomarbeitsplatz, Schwundfaktor, Zahnmedizin
Stichwort:Zahnmedizin
Leitsatz:Aus § 19 Abs. 1 KapVO VII folgt nicht, dass nur die klinischen Behandlungseinheiten als limitierender Faktor der ausstattungsbezogenen Kapazität herangezogen werden können. Nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII führt vielmehr auch das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen zu einem ausstattungsbezogenen Engpass.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 2234/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2079/08 vom 24.09.2008

Rechtsgebiete:KapVO VII
Schlagworte:Arbeitsplatz, Auffüllung, Ausstattung, Curricularnormwert, Engpass, Grenzwert, Kapazitätsbestimmende Kriterien, Klinische Behandlungseinheit, Personelle Kapazität, Schwundkorrektur, Verminderung, Wiederholer, Zahnmedizin
Stichwort:Zahnmedizin
Leitsatz:1. Ergibt sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass, findet eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht statt.

2. Tritt der Engpass erst in einem höheren Fachsemester ein, ist der bis zum Erreichen der ausstattungsbezogenen Kapazitätsgrenze eintretende Schwund aber zu berücksichtigen.

3. Der durch "Wiederholer" entstehende Lehrmehraufwand findet bei der Schwundberechnung keine Berücksichtigung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 2079/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 887/06 vom 27.04.2007

Rechtsgebiete:GG, KapVO, VwGO
Schlagworte:Hochschulkapazitätsrecht, Interessenabwägung, Kapazität, Kapazitätsausschöpfungsgebot, Schwundausgleich, Schwundausgleichsfaktor, Schwundberechnung, Schwundberechnung, Aktualisierung, Sicherheitszuschlag, Stiftungsuniversität, Wirtschaftsplan, Zahnmedizin, Hochschulkapazitätsrecht
Stichwort:Zahnmedizin
Leitsatz:1. Im Hinblick auf § 5 KapVO kann ein im November 2005 für das Wirtschaftsjahr 2006 beschlossener Wirtschaftsplan einer Stiftungsuniversität nicht als normative Festlegung der verfügbaren Stellen und damit der Aufnahmekapazität für das Sommersemester 2006 angesehen werden.

2. Fehlt es an der normativen Festlegung der Aufnahmekapazität, ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v. H. auf die Zahl der festgesetzten Studienplätze gerechtfertigt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 887/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 3/06 vom 31.03.2006

Rechtsgebiete:KapVO VII, ZZVO
Schlagworte:Zulassung zum Studium, Zahnmedizin, Schwundkorrektur, Auffüllverpflichtung
Stichwort:Zahnmedizin
Leitsatz:Eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, trägt dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (Fortführung der Rechtssprechung des Senats).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 3/06


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