1. Bei Mängeln an festsitzendem Zahnersatz kommt bei privatversicherten Patienten die Anwendung des Gewährleistungsrechts des Werkvertrags grundsätzlich nicht in Betracht. Liegt ein Behandlungsfehler vor, so ergeben sich die Rechte des Patienten vielmehr aus schadensrechtlichen Normen.
2. Dem privatversicherten Patienten steht alternativ zum Anspruch auf Erstattung der Nachbehandlungskosten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Nacharbeitung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss.
3. Nach Beendigung des Behandlungsverhältnisses hat der Zahnarzt bei privatversicherten Patienten keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihm zur Mängelbeseitigung Gelegenheit gegeben wird. Dem Patienten kann allerdings aufgrund seiner Schadensminderungspflicht u.U. zuzumuten sein, ein Mängelbeseitigungsangebot des Zahnarztes anzunehmen.