Ein Verstoß gegen das Gebot selbständiger und eigenverantwortlicher Bewertung der Prüfungsleistung liegt vor, wenn ein Einzelprüfer Wertungen Dritter in Bezug auf die Prüfungsleistung als verbindlich hinnimmt. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Einzelprüfer Wertungen Dritter als unverbindliche Hinweise oder Ratschläge begreift. Besondere äußere Umstände können eine Vermutung für eine solche Einflussnahme Dritter begründen.
1. Die Prüfungsbehörde kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Studierenden ungeachtet des Fehlens eines erforderlichen Leistungsnachweises zur Prüfung zuzulassen. Der Anspruch auf Erteilung des Leistungsnachweises ist gegenüber der Ausbildungsstätte geltend zu machen. Ob hiervon Ausnahmen anzuerkennen sein können, bleibt offen.
2. Eine Veränderung der Beurteilungs- und Bestehenskriterien während der laufenden Lehrveranstaltung darf nicht ohne sachlichen Grund erfolgen und darf, aufs Ganze gesehen, nicht zu einer Verschärfung der Kriterien führen.