1. In Zulassungsverfahren von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten ist der Streitwert auch dann nach den Grundsätzen des BSG-Beschlusses vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R = SozR 4-1920 § 52 Nr 1 festzusetzen, wenn Rechtsmittelführer nicht der Betroffene sondern eine zum Rechtsstreit beigeladene Institution - zB die Kassenärztliche Vereinigung - ist.
2. Wenn in Zulassungsverfahren in Ausnahmefällen die durchschnittlichen Umsätze der jeweiligen Arztgruppe dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen auch nicht annähernd entsprechen, ist für jedes Quartal des maßgeblichen Dreijahreszeitraums nach § 42 Abs 3 GKG der Regelwert von 5000,- Euro anzusetzen; ein Abzug von Praxiskosten erfolgt dann nicht.