Nach § 8 Abs. 2 ABH ist von der Pflichtmitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen nur ausgenommen, wer zum 1. Januar 2005 das 45. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt von der Mitgliedschaft in einem deutschen zahnärztlichen Versorgungswerk ausgenommen oder befreit worden ist.
1. Das Finanzierungssystem des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen ist wegen Verstoßes gegen § 12 HKG unwirksam.
2. Ein Versorgungswerk der Heilberufe hat nach § 12 HKG die Aufgabe, seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine grundsichernde Altersrente zu gewähren. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, die durch Inflation entstehenden Realwertverluste möglichst auszugleichen. Dazu muss ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden.
3. Das Finanzierungssystem des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen, das in § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1 , 29 Abs. 2 ASO zum Ausdruck kommt, hat sich nicht bewährt, steht deshalb mit § 12 HKG nicht in Einklang und ist unwirksam.
1. § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1, 29 Abs. 2 ASO sind wegen Verstoßes gegen § 12 HKG unwirksam (siehe Senatsurteil vom 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -).
2. Rentnern des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen steht auch für das Jahr 2003 (vgl. für das Jahr 2004 das Senatsurteil vom 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -) nur ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens zu, eine höhere als die vom Leitenden Ausschuss beschlossene Rentenanpassung zu erhalten.
Eine Satzungsänderung der Zahnärztekammer Niedersachsen ist unwirksam, wenn in dem Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer nicht der von der Kammerversammlung beschlossene Text einschließlich des Datums für das Inkrafttreten der Satzungsänderung amtlich bekannt gemacht worden ist.