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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 919/09 vom 30.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VwKostG
Schlagworte:Abschiebung, Festsetzungsverjährung, Frist, Kosten, Verjährung, Verwirkung, Zahlungsverjährung
Stichwort:Zahlungsverjährung
Leitsatz:Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 919/09



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1548/08 vom 14.08.2008

Rechtsgebiete:BauGB, KAG, AO
Schlagworte:Vorausleistung, Zahlungsverjährung, Verrechnung, Beitragsforderung
Stichwort:Zahlungsverjährung
Leitsatz:Das durch Zahlungsverjährung verursachte Erlöschen der durch einen entsprechenden Bescheid begründeten Forderung auf eine Vorausleistung bewirkt nicht, dass die Erschließungsbeitragsforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens als im Umfang der geforderten Vorausleistung getilgt anzusehen ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1548/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 38.04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:AMG, VwKostG
Schlagworte:Gebühren für Arzneimittelzulassung, Verjährung von Gebührenforderungen, Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung, Nachzulassung, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebührenschuld
Stichwort:Zahlungsverjährung
Leitsatz:1. Der Gebührenanspruch für die Zulassung oder die Nachzulassung eines Arzneimittels verjährt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG vier Jahre nach Stellung des Zulassungsantrags ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Vollständigkeit des Antrages ist insofern ohne Belang.

2. § 105 b AMG hat Gebührenansprüche, die bei seinem In-Kraft-Treten bereits verjährt und damit erloschen waren, nicht wieder aufleben lassen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 38.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 39.04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:AMG, VwKostG
Schlagworte:Gebühren für Arzneimittelzulassung, Verjährung von Gebührenforderungen, Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung, Nachzulassung, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebührenschuld
Stichwort:Zahlungsverjährung
Leitsatz:1. Der Gebührenanspruch für die Zulassung oder die Nachzulassung eines Arzneimittels verjährt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG vier Jahre nach Stellung des Zulassungsantrags ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Vollständigkeit des Antrages ist insofern ohne Belang.

2. § 105 b AMG hat Gebührenansprüche, die bei seinem In-Kraft-Treten bereits verjährt und damit erloschen waren, nicht wieder aufleben lassen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 39.04


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