Das durch Zahlungsverjährung verursachte Erlöschen der durch einen entsprechenden Bescheid begründeten Forderung auf eine Vorausleistung bewirkt nicht, dass die Erschließungsbeitragsforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens als im Umfang der geforderten Vorausleistung getilgt anzusehen ist.
1. Der Gebührenanspruch für die Zulassung oder die Nachzulassung eines Arzneimittels verjährt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG vier Jahre nach Stellung des Zulassungsantrags ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Vollständigkeit des Antrages ist insofern ohne Belang.
2. § 105 b AMG hat Gebührenansprüche, die bei seinem In-Kraft-Treten bereits verjährt und damit erloschen waren, nicht wieder aufleben lassen.
1. Der Gebührenanspruch für die Zulassung oder die Nachzulassung eines Arzneimittels verjährt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG vier Jahre nach Stellung des Zulassungsantrags ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Vollständigkeit des Antrages ist insofern ohne Belang.
2. § 105 b AMG hat Gebührenansprüche, die bei seinem In-Kraft-Treten bereits verjährt und damit erloschen waren, nicht wieder aufleben lassen.
Der Gebührenanspruch für die Zulassung oder die Nachzulassung eines Arzneimittels verjährt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG vier Jahre nach Stellung des Zulassungsantrags ohne Rücksicht auf die Fälligkeit.
1. Sind beim Erwerb eines Grundstücks von einer Gemeinde Grundstückskauf und die Ablösung von Beiträgen für die Erschließung des Grundstücks in einem Vertrag verbunden und erweist sich die Ablösungsvereinbarung als nichtig, kann gegenüber einem daraus erwachsenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen dessen Rechtsnatur selbst im Falle der Gesamtnichtigkeit des Vertrags kein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Anwendung von § 273 BGB ausgeübt werden.
2. Im kommunalen Beitragsrecht kann der besonderen Zahlungsverjährung nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
Auf die vierjährige Frist ab Anspruchsentstehung, mit deren Ablauf der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach § 17 Abs. 1 HVwKostG Fassung 1972 erlischt, finden die einzelnen Tatbestände für die Unterbrechung der Verjährung des § 17 Abs. 3 HVwKostG Fassung 1972 nur Anwendung, wenn der jeweilige Tatbestand nicht eine bereits fällige Zahlungsverpflichtung voraussetzt.
Die Unterbrechungstatbestände des § 17 Abs. 3 HVwKostG a. F. unterbrachen nicht nur die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Fälligkeit des Kostenanspruchs, sondern auch die vierjährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs.
1) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Grundstücksanschluss aus § 8 NKAG ist keine öffentliche Abgabe i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2) Durch den Suspensiveffekt eines Widerspruchs wird nicht der Lauf der fünfjährigen Frist für die in § 228 AO bestimmte Zahlungsverjährung unterbrochen.
1. Die Verjährung eines Steueranspruchs löst einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO aus. Ein Vorauszahlungsbescheid bildet insoweit keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen. § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 AO ändert daran nachts.
2. § 171 Abs. 14 AO ist auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar.
3. Zum Verhältnis von Vorauszahlungsschuld und eigentlicher Steuerschuld.