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Zahlungsmittel Geld

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 170/08 vom 26.03.2009

1. Ist in einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen entsprechend der Auslegung des Vertrages nur von einer Versicherung von Bargeld und nicht von Buchgeld auszugehen, so kommt ein Versicherungsfall in der Form eines stofflichen Zugriffs auf das Bargeld in Betracht, wenn das Geldtransportunternehmen entgegen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung mit seinem Kunden, die eine Direkteinzahlung des gesammelten und gezählten Geldes im Wege des sog. NichtKontoverfahrens vorsieht und die Abwicklung über ein vom Werttransportunternehmen eingerichtetes Treuhandkonto nicht gestattet, das Geld zunächst auf ein eigenes Konto bei der Bundesbank einzahlt.

2. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung der Urteile des Senats u. a. vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 - (VersR 2008, 1532) und vom 29.01.2009 - 8 U 41/08 .

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 128/08 vom 03.03.2009

1. Von einer Ausgangskasse im Sinne von § 2 Ziffer 8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ETV MV), an der die Kassenzulage zu zahlen ist, kann man nur sprechen, wenn durch die Kasse ein Bereich des Ladenlokals so abgeschlossen wird, dass alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur durch diese Kassenzone wieder verlassen können.

2. In äußerlicher Hinsicht ist dafür weniger die örtliche Lage der Kasse im Verkaufsraum kennzeichnend; entscheidend kommt es vielmehr auf die bauliche Gestaltung der Kassenanlage an. Eine Ausgangskasse im tariflichen Sinne liegt nur vor, wenn alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur über die Ausgangskassenanlage wieder verlassen können. Erst diese Kanalisierung des Kundenstroms im - häufig auch räumlich verengten - Ausgangsbereich, hebt diese Kassenform von der Abteilungs- oder Sammelkasse ab. Kennzeichnend für die Arbeit an der Ausgangskasse ist daher einerseits die völlige Trennung des Verkaufsgesprächs mit dem Kunden von dem Vorgang des Inkassos und andererseits die nur an der Ausgangskasse anfallende zusätzliche Aufgabe, Kunden auch darauf zu kontrollieren, ob sie versuchen, unberechtigt Waren aus dem Verkaufslokal zu verbringen.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 833/08 vom 12.02.2009

1. Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer einer deutschen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Konzerns im Arbeitsvertrag ausdrücklich verpflichtet wird, seine ganze Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und für Nebentätigkeiten eine schriftliche Genehmigung einzuholen, folgt nicht, dass die Gewährung von Aktienbezugsrechten ("Restricted Stock Units = RSUs) der US-amerikanischen Muttergesellschaft eine (Entgelt-) Leistung des deutschen Arbeitgebers ist.

2. Daran ändert auch nichts. dass die Zuteilung der Aktien in die Entgeltabrechnungen der deutschen Arbeitgeberin aufgenommen und dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, weil der Aktienbezug steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt unabhängig davon, ob die Aktien durch den Arbeitgeber oder eine Konzernobergesellschaft gewährt werden. Die steuerrechtliche Qualifizierung ersetzt nicht den schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (im Anschluss an BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02).

3. Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung solcher Aktienbezugsrechte in Zuwendungsvereinbarungen ("Award Agreements") zwischen der Muttergesellschaft und dem begünstigten Arbeitnehmer geregelt ist, in denen arbeitsvertragliche Ansprüche auf die Zuwendung der Aktienbezugsrechte ausdrücklich ausgeschlossen werden.

4. Die bloße Erwähnung solcher Bezugsrechte in Gehaltsmitteilungen oder die Darstellung der Auswirkungen einer Verschmelzung des Arbeitgebers mit einem anderen Unternehmen oder der Folgen eines bevorstehenden Betriebsübergangs auf die Rechte bzw. Ansprüche des Arbeitnehmers hat keinen rechtsbegründenden, sondern lediglich informatorischen Charakter. Dem Hinweis, alle Ansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber blieben auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber aufrechterhalten, ist somit keine anspruchsbegründende Wirkung beizumessen.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 226/08 vom 11.02.2009

1. Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters ist sowohl darin zu sehen, dass er - ohne valide Kenntnis vom Gesamtvermögen seines Mandanten - den Hinweis auf eine möglicherweise durch das Finanzamt erfolgende Schätzung seines Vermögens und auf dieser Grundlage ergehende Vermögensteuerbescheide unterlässt, als auch darin, dass er dem Finanzamt Erträge aus Kapitalanlage in der Schweiz im Wege der Selbstanzeige nach § 371 AO offenbart und nicht die strafbefreiende Erklärung nach § 1 Abs. 1 StraBEG wählt, was die erfolgte Festsetzung von Vermögensteuer vermieden hätte.

2. Die Pflichtverletzung des Steuerberaters führt aber nicht zu einem kausalen Schaden, wenn sich aus dem nachträglichen Verhalten des Mandanten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters nicht beratungskonform verhalten hätte, weil er den Erfolg der Anfechtung der Vermögensteuerbescheide durch unterlassene Angaben zu seinem Vermögen vereitelt hat.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 68/08 vom 14.10.2008

1. Im Fall einer Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 UmwG haftet der übertragende Rechtsträger in entsprechender Anwendung von § 134 Abs. 1 UmwG für die binnen fünf Jahren nach der Spaltung begründeten Forderungen aufgrund der §§ 111 - 113 BetrVG gesamschuldnerisch mit dem übernehmenden Rechtsträger. Dies führt zu einem Berechnungsdurchgriff bei der Sozialplandotierung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des übertragenden Rechtsträgers.

2. Ein Berechnungsdurchgriff auf die Gesellschafter des Arbeitgeberunternehmens bei der Sozialplandotierung ist geboten, wenn dieses durch eine von vornherein wirtschaftlich unpraktikable Ausgliederung gegründet wurde, deren Nachteile notwendig zu Lasten der Gläubiger gehen mussten, und der Betrieb des Unternehmens lediglich durch Darlehen der Gesellschafter ermöglicht wurde.

3. Die gesetzliche Wertung von § 1 a Abs. 2 Satz 1 KSchG kann nicht auf die Abfindungsbemessung in Sozialplänen übertragen werden. Auch in durch den Spruch einer Einigungsstelle zustandegekommenen Sozialplänen kann die Zugrundelegung eines Faktors von mehr als einem Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr bei der Abfindungsbemessung ermessensfehlerfrei sein.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 270/07 vom 03.04.2008

Betreiben zwei getrennte Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma (hier: Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen im Bundesgebiet (NORD und SÜD) und wurde bisher die Gleichnamigkeit der Firmen bei der regionalen Werbung und bei der Ausgabe von Geschenkgutscheinen in den betreffenden Bekleidungshäusern hingenommen, so wird diese Gleichgewichtslage nicht wesentlich verändert, wenn auf der Vorderseite von (mit einem Geldguthaben aufladbaren) Shoppingcards, die nur im "eigenen" Wirtschaftsraum verteilt werden und gültig sind, ebenfalls nur die Firmenbezeichnung ohne aufklärenden Zusatz steht, die ausreichende Aufklärung aber auf der Kartenrückseite erfolgt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 276/05 vom 11.12.2007

1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 6a KAG LSA.

2. Die wirksame Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gemäß § 6a KAG LSA setzt die Festsetzung eines Beitragssatzes in der Beitragssatzung oder einer gesonderten Satzung gemäß § 6a Abs. 5 KAG LSA voraus.

Allerdings entsteht die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht unabhängig von der Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes in einer gesonderten Satzung kraft Gesetzes; insbesondere hat der Gesetzgeber den Erlass der Beitragssatzsatzung nicht auf den in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA normierten Zeitpunkt begrenzt. Eine entsprechende Rückwirkungsanordnung wäre mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA nicht vereinbar.

3. Zur wirksamen Bildung einer Abrechnungseinheit im Sinne des § 6a Abs. 3 KAG LSA.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 272/05 vom 11.12.2007

1. Die wirksame Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gemäß § 6a KAG LSA setzt die Festsetzung eines Beitragssatzes in der Beitragssatzung oder einer gesonderten Satzung gemäß § 6a Abs. 5 KAG LSA voraus.

Allerdings entsteht die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht unabhängig von der Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes in einer gesonderten Satzung kraft Gesetzes; insbesondere hat der Gesetzgeber den Erlass der Beitragssatzsatzung nicht auf den in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA normierten Zeitpunkt begrenzt. Eine entsprechende Rückwirkungsanordnung wäre mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA nicht vereinbar.

2. Ein funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 6a Abs. 3 S. 1 und 2 KAG LSA liegt - auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zu § 6a KAG LSA, LT-Drucksache 2/1556, S. 17) -, nur bei einem System von Verkehrsanlagen vor, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln.

Diese Funktion erfüllen im Außenbereich verlaufende Straßen in der Regel nicht, so dass diese nicht Teil einer Abrechnungseinheit nach § 6a Abs. 3 KAG LSA sein können (im Anschluss an 4 K 36/03).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 UZ 855/07 vom 16.10.2007

1. Die Stoffeigenschaften für Euro-Banknoten sind - ebenso wie deren äußere Erscheinung und die Vorgaben für den Produktionsprozeess - durch Entscheidungen de Europäischen Zentralbank festgelegt. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Geheimhaltung der Sicherungsmerkmale nicht sämtliche Spezifikationen bezüglich das Materials und des Herstellungsprozesses veröffentlicht sind.

2. Eine zum Zwecke der Herstellung eines Dekorations- oder Sammlerstücks vor der Ausgabe durch eine nationale Zentralbank abgesonderter und anschließend in Acryl eingegossener Euro-Banknote ist kein amtliches Zahlungsmittel. Daher besteht weder für einen - potentiell - aus dem Acrylblock gelösten Geldschein noch für den Acrylblock als Ganzes ein Anspruch gegen die Deutsche Bundesbank auf Umtausch in eine andere Banknote oder auf Gutschrift.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 116/06 vom 31.05.2007

Bei Einreichung eines Schecks am Bankschalter an einem Gründonnerstag obliegen der Bank Hinweispflichten aus einem bestehenden Girovertragsverhältnis, wenn der Scheck auf dem banküblichen Weg mangels jeglicher Weiterbearbeitung über das Osterwochenendes voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig innerhalb der am Dienstag nach Ostern ablaufenden Vorlagefrist nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG bei der bezogenen Bank eintreffen kann, weil der Bankkunde mit einem derart langsamen Beförderungsweg nicht rechnen muss.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 5649/05 vom 08.02.2007

1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.

2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.

3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.

4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 318/05 vom 21.11.2006

Fun Spielautomaten mit Hinterlegungsspeicher sind auch dann Geldspielgeräte, wenn der Spieler nicht nachmünzen kann.

Münzschieber, die in Spielhallen aufgestellt sind, sind Geldspielgeräte.

BVERFG – Beschluss, 1 BvL 10/02 vom 07.11.2006

1.

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.

2.

a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 63/06 vom 21.09.2006

Auch im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff ZPO werden die angefallenen Hinterlegungszinsen nicht der Hinterlegungsmasse zugeschlagen, sondern stehen den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse zu.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 7 U 149/05 vom 07.04.2006

Bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hatte, sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der Benachteiligungsabsicht zu stellen. Diese Anforderungen sind um so höher anzusetzen, je länger diese Zahlungen zurückliegen, je größer der zeitliche Abstand zur Stellung des Insolvenzantrags liegt. Urteil ist nicht rechtskräftig: Nichtzulassungsbeschwerde - Aktenzeichen des BGH: IX ZR 93/06

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 57/04 vom 08.12.2005

1. Ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Unterrichtung der Hauptversammlung über den wesentlichen Inhalts eines Vertragswerkes verpflichtet, so muss schon die Einladung zur Hauptversammlung diejenigen Informationen enthalten, die für eine angemessene Beurteilung durch die Aktionäre erforderlich sind. Soll das Vertragswerk erst mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden, ist auch auf diesen Umstand hinzuweisen.

2. Wird durch das Vertragswerk im Sinne eines Vergleichs auf Ansprüche der Gesellschaft aus einem anderen Regelungszusammenhang verzichtet werden, so muss schon mit der Einladung auch dessen wesentlicher Inhalt soweit dargestellt werden, wie es für eine Charakterisierung der Ansprüche erforderlich ist. Keinesfalls reicht es aus, ein englischsprachiges umfangreiches Vertragswerk auf der Hauptversammlung nur für kurze Zeit und ohne Übersetzung auszulegen.

3. Die Informationspflicht des Vorstands besteht nicht nur bei vertraglich vereinbartem Zustimmungsvorbehalt (§ 124 Abs. 2 Satz 2 AktG), sondern auch dann, wenn die Hauptversammlung wegen der Reichweite derGeschäftsführungsmaßnahme zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 83, 122, 131 - "Holzmüller"; BGHZ 159,30 ff. - "Gelatine"). Eine derartige Zuständigkeit der Hauptversammlung kann dadurch indiziert sein, dass ein Vorstand eine Maßnahme von sich aus der Hauptversammlung als bedeutsam zur Beschlussfassung vorlegt.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 576/05 vom 29.08.2005

Bei einer funktionsbereiten Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten kann es den Betroffenen nicht entlasten, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 94/04 vom 25.08.2005

1. Zwar ist die Ausübung des Markenrechts grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann. Eine "ernsthafte" markenmäßige Benutzung einer Marke setzt aber nicht notwendigerweise voraus, dass mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen ausnahmslos unmittelbar auf das konkret geschützte Produkt selbst bezogene wirtschaftliche Interesse verfolgt werden, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder sichern.

2. Als rechtserhaltend sind auch solche Markenverwendungen anzuerkennen, die sich nicht im Kern der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Markeninhabers bewegen, sondern in einem Randbereich zur Unterstützung des Hauptgeschäfts der Marke nutzen, wie dies z.B. bei Merchandisingprodukten oder Kundenbindungsmaßnahmen (hier: Kundenkarten in Form sog. LOTTO-Cards) der Fall ist, selbst wenn diese ohne unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht ausgegeben bzw. vertrieben werden.

3. In diesem Fall bedarf der Schutz im Rahmen eines weiten Obergriffs des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allerdings einer sachgerechten Beschränkung auf den tatsächlich verwirklichten Nutzungsumfang.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 200/03 vom 08.04.2005

Entsteht eine dem Kreditinstitut im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber abgetretene künftige Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Forderungserwerb nach Maßgabe des § 131 InsO anfechtbar, weil das Kreditinstitut vor Entstehung der Forderung noch keinen hinreichend bestimmten, zur Kongruenz führenden Anspruch auf ihre Abtretung hatte.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 79/05 vom 05.04.2005

Die Frage einer günstigen Sozialprognose kann auch für die Beurtei-lung bedeutsam sein kann, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Reichen nach Auffassung des Tatrichters die für den Angeklagten sprechenden sonstigen Milderungsgründe nicht zur Bejahung besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB aus, kann eine dem Angeklagten zu stellende günstige Sozialprognose nämlich den Ausschlag zugunsten der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geben.

BGH – Urteil, III ZR 258/04 vom 10.02.2005

a) Veruntreut der Generalagent eines Versicherungsunternehmens, das sich auch mit der Vermittlung von Vermögensanlagen befaßt, von Anlageinteressenten entgegengenommenes Geld, so entfällt die Verantwortlichkeit des Unternehmens für diesen als Erfüllungsgehilfen nicht schon dann, wenn er keine Inkassovollmacht hatte.

b) Zum Mitverschulden und zur Verschuldensabwägung in einem solchen Fall.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 36.03 vom 11.11.2004

1. Der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG richtet sich auch auf die regionalen Gasversorgungsgesellschaften, die von den Kapitalgesellschaften, in welche die Energiekombinate der ehemaligen DDR umgewandelt worden waren, nach § 1 SpTrUG abgespalten wurden.

2. Der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG hat den ursprünglichen Anspruch der Gemeinden auf Zuordnung von Vermögenswerten nach Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV verdrängt. Die zu übertragenden Gesellschaftsanteile müssen aber den ohne § 4 Abs. 2 KVG zu übertragenden Vermögenswerten "entsprechen". Dabei ist eine Entsprechung hinsichtlich des wirtschaftlichen Wertes wie auch hinsichtlich der Gestaltungsmacht gemeint, welche die Verfügung über das Vermögen verleiht.

3. Der Beteiligungsanspruch aus § 4 Abs. 2 KVG kann durch eine Zuordnung der Gegenstände des örtlichen Gasvermögens oder der Geschäftsanteile an einer örtlichen Gasspaltgesellschaft, der diese Vermögenswerte zugewiesen wurden, nicht erfüllt werden.

4. § 4 Abs. 2 KVG ist mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 3 A 471/01 vom 08.11.2004

1. Die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt auch unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse im Einzelhandelsbereich weiterhin nicht wesentlich über 700 m2 (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

2. Zur "Verkaufsfläche" zählen grundsätzlich alle Flächen, die nicht Lager, sondern dazu bestimmt sind, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern.

3. Bei der Bestimmung der für das Merkmal der "Großflächigkeit" relevanten Verkaufsfläche sind die Verkaufsflächen benachbarter, bautechnisch selbständiger Einzelhandelsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit zusammenzurechnen. Dabei muss erstens das bauliche Merkmal einer für den Kunden erkennbaren wechselseitigen Nutzung betrieblicher Kapazitäten, etwa eines äußerlich einheitlichen Gebäudes und eines gemeinsamen Parkplatzes mit einer einzigen Zufahrt, erfüllt sein. Zweitens muss das betriebliche Merkmal eines gemeinsamen Nutzungskonzepts vorliegen, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt. Letzteres ist anzunehmen, wenn sich die Sortimente in der Weise ergänzen, dass sie auf eine konkrete identische Zielgruppe hin orientiert und auf unterschiedliche Aspekte eines bestimmten Bedarfs - z.B. an Waren der täglichen Versorgung - abgestimmt sind.

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 3 A 449/01 vom 03.11.2004

1. Die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt auch unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse im Einzelhandelsbereich weiterhin nicht wesentlich über 700 m2 (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

2. Zur "Verkaufsfläche" zählen grundsätzlich alle Flächen, die nicht Lager, sondern dazu bestimmt sind, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern.

3. Bei der Bestimmung der für das Merkmal der "Großflächigkeit" relevanten Verkaufsfläche sind die Verkaufsflächen benachbarter, bautechnisch selbständiger Einzelhandelsbetreibe unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit zusammenzurechnen. Dabei muss erstens das bauliche Merkmal einer für den Kunden erkennbaren wechselseitigen Nutzung betrieblicher Kapazitäten, etwa eines äußerlich einheitlichen Gebäudes und eines gemeinsamen Parkplatzes mit einer einzigen Zufahrt, erfüllt sein. Zweitens muss das betriebliche Merkmal eines gemeinsamen Nutzungskonzepts vorliegen, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt Letzteres ist anzunehmen, wenn sich die Sortimente in der Weise ergänzen, dass sie auf eine konkrete identische Zielgruppe hin orientiert und auf unterschiedliche Aspekte eines bestimmten Bedarfs - z.B. an Waren der täglichen Versorgung - abgestimmt sind.

OLG-BREMEN – Urteil, 2 U 19/04 vom 08.07.2004

1. Erhält ein deutsches Kreditinstitut einen Scheck zur Einziehung, der auf ein bei einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Bank geführtes Konto gezogen ist, so trifft es in Ermangelung besonderer Hinweise auf eine aus der Sicht ihres Kunden vorhandene besondere Eilbedürftigkeit nicht die Pflicht, den Rücklauf des Schecks, der wegen Auflösung des Kontos des Ausstellers nicht bezahlt worden ist, über das übliche Maß hinaus zu beschleunigen.

2. Ein in das Einziehungsverfahren und auch in den Rücklauf des Schecks einbezogenes in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässiges Kreditinstitut ist auch dann nicht als Erfüllungsgehilfe des mit der Einziehung betrauten deutschen Unternehmens anzusehen, wenn das erstgenannte ein abhängiges Unternehmen des letztgenannten ist und dieses damit geworben hat, dass in Amerika ein Konzernunternehmen zur Betreuung der Kunden zur Verfügung stehe.

3. Gegenüber einem vollkaufmännischen Unternehmen, das einen Scheck einreicht, der auf ein in den Vereinigten Staaten von Amerika geführtes Konto gezogen ist, besteht in der Regel keine Verpflichtung des deutschen Kreditinstituts zu Hinweisen auf die in Amerika bestehenden langfristigen Möglichkeiten zur Rückgabe von nicht ordnungsmäßigen (gefälschten) Schecks.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 15 U 13/04 vom 10.05.2004

Gleichzeitige Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers (§ 64 II GmbHG) und des Empfängers der angefochtenen Leistung (§§ 129 InsO); keine Gesamtschuldnerschaft

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 1 Ss 7/03 vom 07.05.2004

1. Allein das Verbringen von Zahlungsmitteln aus oder in die Bundesrepublik Deutschland ist auch in erheblicher Höhe - abgesehen von steuerrechtlich erheblichen Sachverhalten - weder verboten noch bußgeldbewehrt. Die sich aus § 12a Abs. 2 Satz 1 FVG (bzw. seit 21.12.2001: § 12 a Abs. 1 Satz 1 ZollVG) ergebende Anzeigepflicht von Beträgen über 15.000 Euro (bzw. bis 31.12.2001 DM 30.000) setzt erst bei Aufforderung durch einen Zollbediensteten oder eines Mitgliedes des Bundesgrenzschutzes ein.

2. Für das insoweit maßgebliche Tatbestandsmerkmal des "auf Verlangens" reicht eine allgemeine und nicht substantiierte Aufforderung" nicht aus, erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, dass diese die Tatbestandsmerkmale "mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über 15.000 Euro (bzw. bis 31.12.2001: DM 30.000)" enthält und vom Zollbeamten wahrnehmbar zum Ausdruck gebracht wird.

3. a. An einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann es fehlen, wenn der Angesprochene eine an ihn herangetragene Aufforderung aufgrund akustischer oder sprachlicher Defizite überhaupt nicht aufnehmen kann und infolgedessen der Anzeigepflicht nicht nachkommt.

b. Versteht der Betroffene dagegen diese Aufforderung akustisch und sprachlich zutreffend, wertet er jedoch diese falsch, kommt ein Verbotsirrtum in Betracht, der den Vorsatz nur entfallen lässt, wenn er unvermeidbar ist.

c. In diesem Fall ist dem Angesprochenen durch Nachfrage bei dem anwesenden Zollbeamten aber eine nähere Abklärung des Begriffes der Zahlungsmittel und damit des Umfangs seiner Anzeigepflicht abzuverlangen. Unterlässt er dies, wird der Verbotsirrtum als vermeidbar anzusehen und Vorsatz zu bejahen sein.

4. a. Auch bei einem ausländischen Sparbuch kann es sich um ein anzeige- pflichtiges Zahlungsmittel handeln.

b. Ob einem solchen eine derartige Qualität zukommt, richtet sich nach dem Recht, dem das in der Urkunde verbriefte Recht unterliegt.

c. Bei türkischen Sparbüchern handelte sich nur dann um anzeigepflichtige Zahlungsmittel, wenn in diesen eine für die Bank wirkende Legitimationsklausel vermerkt ist, auf deren Grundlage die Bank auch ohne Prüfung der Legitimation an den Vorleger des Sparbuchs Auszahlungen mit befreiender Wirkung leisten kann.

EUGH – Urteil, C-243/01 vom 06.11.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, enthält, stellt, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG dar, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist und in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird.

Es ist insoweit Sache der vorlegenden Gerichte, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Insbesondere soweit die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen. Im Übrigen haben die nationalen Gerichte dann, wenn eine Strafe gegen jede Person verhängt wird, die von ihrem Wohnort in diesem Mitgliedstaat aus über das Internet mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Buchmacher Wetten durchführt, zu prüfen, ob dies nicht eine unverhältismäßige Sanktion darstellt.

( vgl. Randnrn. 65, 69, 72, 76 und Tenor )

LAG-BERLIN – Urteil, 17 Sa 2269/02 vom 05.03.2003

Soll ein Arbeitsverhältnis in ein freies Dienstverhältnis umgewandelt werden, bedarf die vertragliche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB)

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 02.322 vom 28.01.2003

Das Verbot nach § 7 Abs. 4 JÖSchG, bespielte Bildträger öffentlich in Automaten anzubieten, gilt auch für solche Automaten, die nur mittels einer personenbezogenen Chipkarte und über eine biometrische Zugangssicherung bedient werden können.

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