JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zahlungsmittel Geld
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB, AVB |
| Stichwort: | Zahlungsmittel Geld |
| Leitsatz: | 1. Ist in einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen entsprechend der Auslegung des Vertrages nur von einer Versicherung von Bargeld und nicht von Buchgeld auszugehen, so kommt ein Versicherungsfall in der Form eines stofflichen Zugriffs auf das Bargeld in Betracht, wenn das Geldtransportunternehmen entgegen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung mit seinem Kunden, die eine Direkteinzahlung des gesammelten und gezählten Geldes im Wege des sog. NichtKontoverfahrens vorsieht und die Abwicklung über ein vom Werttransportunternehmen eingerichtetes Treuhandkonto nicht gestattet, das Geld zunächst auf ein eigenes Konto bei der Bundesbank einzahlt. 2. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung der Urteile des Senats u. a. vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 - (VersR 2008, 1532) und vom 29.01.2009 - 8 U 41/08 . |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 170/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB IV, SGB V |
| Stichwort: | Zahlungsmittel Geld |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 1 A 1/08 R | |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Schlagworte: | Ausgangskasse, Einzelhandel, Kassenzulage, Sammelkasse, Verkäufer |
| Stichwort: | Zahlungsmittel Geld |
| Leitsatz: | 1. Von einer Ausgangskasse im Sinne von § 2 Ziffer 8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ETV MV), an der die Kassenzulage zu zahlen ist, kann man nur sprechen, wenn durch die Kasse ein Bereich des Ladenlokals so abgeschlossen wird, dass alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur durch diese Kassenzone wieder verlassen können. 2. In äußerlicher Hinsicht ist dafür weniger die örtliche Lage der Kasse im Verkaufsraum kennzeichnend; entscheidend kommt es vielmehr auf die bauliche Gestaltung der Kassenanlage an. Eine Ausgangskasse im tariflichen Sinne liegt nur vor, wenn alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur über die Ausgangskassenanlage wieder verlassen können. Erst diese Kanalisierung des Kundenstroms im - häufig auch räumlich verengten - Ausgangsbereich, hebt diese Kassenform von der Abteilungs- oder Sammelkasse ab. Kennzeichnend für die Arbeit an der Ausgangskasse ist daher einerseits die völlige Trennung des Verkaufsgesprächs mit dem Kunden von dem Vorgang des Inkassos und andererseits die nur an der Ausgangskasse anfallende zusätzliche Aufgabe, Kunden auch darauf zu kontrollieren, ob sie versuchen, unberechtigt Waren aus dem Verkaufslokal zu verbringen. |
| Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 128/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Aktienbezugsrechte im Konzern |
| Stichwort: | Zahlungsmittel Geld |
| Leitsatz: | 1. Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer einer deutschen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Konzerns im Arbeitsvertrag ausdrücklich verpflichtet wird, seine ganze Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und für Nebentätigkeiten eine schriftliche Genehmigung einzuholen, folgt nicht, dass die Gewährung von Aktienbezugsrechten ("Restricted Stock Units = RSUs) der US-amerikanischen Muttergesellschaft eine (Entgelt-) Leistung des deutschen Arbeitgebers ist. 2. Daran ändert auch nichts. dass die Zuteilung der Aktien in die Entgeltabrechnungen der deutschen Arbeitgeberin aufgenommen und dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, weil der Aktienbezug steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt unabhängig davon, ob die Aktien durch den Arbeitgeber oder eine Konzernobergesellschaft gewährt werden. Die steuerrechtliche Qualifizierung ersetzt nicht den schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (im Anschluss an BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02). 3. Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung solcher Aktienbezugsrechte in Zuwendungsvereinbarungen ("Award Agreements") zwischen der Muttergesellschaft und dem begünstigten Arbeitnehmer geregelt ist, in denen arbeitsvertragliche Ansprüche auf die Zuwendung der Aktienbezugsrechte ausdrücklich ausgeschlossen werden. 4. Die bloße Erwähnung solcher Bezugsrechte in Gehaltsmitteilungen oder die Darstellung der Auswirkungen einer Verschmelzung des Arbeitgebers mit einem anderen Unternehmen oder der Folgen eines bevorstehenden Betriebsübergangs auf die Rechte bzw. Ansprüche des Arbeitnehmers hat keinen rechtsbegründenden, sondern lediglich informatorischen Charakter. Dem Hinweis, alle Ansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber blieben auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber aufrechterhalten, ist somit keine anspruchsbegründende Wirkung beizumessen. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 833/08 | |
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