JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zahlungsbefehl Mahnverfahren
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 |
| Schlagworte: | 1 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Angehöriger eines Mitgliedstaats - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]) 2 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Erhöhte Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen für Personen, die wie Beamte der Europäischen Gemeinschaften dem nationalen System der sozialen Sicherheit nicht angehören - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigung (EG-Vertrag, Artikel 6 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG]) |
| Stichwort: | Zahlungsbefehl Mahnverfahren |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 31 Absatz 1 EG) nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind. Ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zweifelsfrei als Wanderarbeitnehmer anzusehen. (vgl. Randnr. 42) 2 Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) gilt auch in Fällen, in denen eine Gruppe oder Organisation wie der Verband der luxemburgischen Krankenhäuser gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen. Es stellt eine durch Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn eine Gruppe von Dienstleistenden des Gesundheitswesens ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung anwendet als gegenüber Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind. Das Merkmal der Zugehörigkeit zum nationalen System der sozialen Sicherheit, auf dem die Anwendung unterschiedlicher Gebührensätze für die gleichen ärztlichen und Krankenhausleistungen beruht, bedeutet eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Während nämlich die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften und nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Personen, die im luxemburgischen Staatsgebiet ärztliche und Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen, ganz überwiegend Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, sind die im Inland wohnhaften luxemburgischen Staatsangehörigen ganz überwiegend dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen. (vgl. Randnrn. 50, 58, 62 und Tenor) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-411/98 | |
| Schlagworte: | 1. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - VERSAGUNGSGRÜNDE - FEHLEN EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN UND RECHTZEITIGEN ZUSTELLUNG DES VERFAHRENSEINLEITENDEN SCHRIFTSTÜCKS AN DEN SICH AUF DAS VERFAHREN NICHT EINLASSENDEN BEKLAGTEN - VERFAHRENSEINLEITENDES SCHRIFTSTÜCK - BEGRIFF ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 27 NR. 2 ) 2. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - VERSAGUNGSGRÜNDE - FEHLEN EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN UND RECHTZEITIGEN ZUSTELLUNG DES VERFAHRENSEINLEITENDEN SCHRIFTSTÜCKS AN DEN SICH AUF DAS VERFAHREN NICHT EINLASSENDEN BEKLAGTEN - RECHTZEITIGE ZUSTELLUNG - BEURTEILUNG DURCH DAS GERICHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS - ZU BERÜCKSICHTIGENDER ZEITRAUM ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 27 NR. 2 ) 3. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - VERSAGUNGSGRÜNDE - FEHLEN EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN UND RECHTZEITIGEN ZUSTELLUNG DES VERFAHRENSEINLEITENDEN SCHRIFTSTÜCKS AN DEN SICH AUF DAS VERFAHREN NICHT EINLASSENDEN BEKLAGTEN - AUSWIRKUNG , FALLS EIN RECHTSBEHELF GEGEN DIE VERSÄUMNISENTSCHEIDUNG EINGELEGT UND VON EINEM GERICHT DES URTEILSSTAATS ALS UNZULÄSSIG VERWORFEN WURDE ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 27 NR. 2 ) 4. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - VERSAGUNGSGRÜNDE - FEHLEN EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN UND RECHTZEITIGEN ZUSTELLUNG DES VERFAHRENSEINLEITENDEN SCHRIFTSTÜCKS AN DEN SICH AUF DAS VERFAHREN NICHT EINLASSENDEN BEKLAGTEN - BEJAHUNG DER ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER ZUSTELLUNG DURCH EIN GERICHT DES URTEILSSTAATS - VERPFLICHTUNG DES GERICHTS DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS , DIE RECHTZEITIGKEIT DER ZUSTELLUNG ZU ÜBERPRÜFEN ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 27 NR. 2 ) 5. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - VERSAGUNGSGRÜNDE - FEHLEN EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN UND RECHTZEITIGEN ZUSTELLUNG DES VERFAHRENSEINLEITENDEN SCHRIFTSTÜCKS AN DEN SICH AUF DAS VERFAHREN NICHT EINLASSENDEN BEKLAGTEN - RECHTZEITIGE ZUSTELLUNG - BEURTEILUNG DURCH DAS GERICHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS - BEGINN DES DEM BEKLAGTEN EINZURÄUMENDEN ZEITRAUMS ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 27 NR. 2 ) |
| Stichwort: | Zahlungsbefehl Mahnverfahren |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. UNTER DEN BEGRIFF ' ' VERFAHRENSEINLEITENDES SCHRIFTSTÜCK ' ' IN ARTIKEL 27 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN FÄLLT EIN SCHRIFTSTÜCK WIE DER ZAHLUNGSBEFEHL DES DEUTSCHEN RECHTS , DESSEN ZUSTELLUNG ES DEM KLAEGER NACH DEM RECHT DES URTEILSSTAATS ERMÖGLICHT , WENN DER SCHULDNER UNTÄTIG BLEIBT , EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERWIRKEN , DIE NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS ANERKANNT UND VOLLSTRECKT WERDEN KANN. EINE ENTSCHEIDUNG WIE DER VOLLSTRECKUNGSBEFEHL DES DEUTSCHEN RECHTS , DER NACH DER ZUSTELLUNG DES ZAHLUNGSBEFEHLS ERLASSEN UND NACH DEM ÜBEREINKOMMEN VOLLSTRECKBAR IST , FÄLLT NICHT UNTER DEN BEGRIFF ' ' VERFAHRENSEINLEITENDES SCHRIFTSTÜCK ' '. 2. BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DER BEKLAGTE SICH IM SINNE DES ARTIKEL 27 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS HAT VERTEIDIGEN KÖNNEN , HAT DAS GERICHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS LEDIGLICH DENJENIGEN ZEITRAUM ZU BERÜCKSICHTIGEN , ÜBER DEN DER SCHULDNER VERFÜGT , UM DEN ERLASS EINER NACH DEM ÜBEREINKOMMEN VOLLSTRECKBAREN VERSÄUMNISENTSCHEIDUNG ZU VERHINDERN , WIE DIES ETWA BEI DEM NACH DEUTSCHEM RECHT ZUR ERHEBUNG DES WIDERSPRUCHS ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN ZEITRAUM DER FALL IST. 3. ARTIKEL 27 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS , DER SICH LEDIGLICH AN DAS MIT EINER STREITIGKEIT ÜBER DIE ANERKENNUNG ODER VOLLSTRECKUNG BEFASSTE GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS WENDET , IST AUCH DANN NOCH ANWENDBAR , WENN DER BEKLAGTE EINSPRUCH GEGEN DIE VERSÄUMNISENTSCHEIDUNG EINGELEGT UND EIN GERICHT DES URTEILSSTAATS DEN EINSPRUCH MIT DER BEGRÜNDUNG ALS UNZULÄSSIG VERWORFEN HAT , DIE EINSPRUCHSFRIST SEI ABGELAUFEN. 4. DAS GERICHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS IST SELBST DANN , WENN EIN GERICHT DES URTEILSSTAATS IN EINEM BESONDEREN STREITIGEN VERFAHREN ENTSCHIEDEN HAT , DASS DIE ZUSTELLUNG ORDNUNGSGEMÄSS ERFOLGT IST , NACH ARTIKEL 27 NR. 2 ZUR PRÜFUNG DER FRAGE VERPFLICHTET , OB DIESE ZUSTELLUNG SO RECHTZEITIG ERFOLGT IST , DASS SICH DER BEKLAGTE VERTEIDIGEN KONNTE. 5. ARTIKEL 27 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS VERLANGT NICHT DEN NACHWEIS , DASS DIE BEKLAGTE TATSÄCHLICH VON DEM VERFAHRENSEINLEITENDEN SCHRIFTSTÜCK KENNTNIS GENOMMEN HAT. DAS GERICHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS KANN SICH IM ALLGEMEINEN AUF DIE PRÜFUNG DER FRAGE BESCHRÄNKEN , OB DER VON DEM ZEITPUNKT DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ZUSTELLUNG AN ZU BERECHNENDE ZEITRAUM DEM BEKLAGTEN AUSREICHEND ZEIT FÜR SEINE VERTEIDIGUNG GELASSEN HAT. ES HAT JEDOCH IM EINZELFALL ZU PRÜFEN , OB SO AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE VORLIEGEN , DASS DIE ZUSTELLUNG , OBGLEICH ORDNUNGSGEMÄSS ERFOLGT , DENNOCH NICHT GENÜGTE , EINEN SOLCHEN ZEITRAUM BEGINNEN ZU LASSEN. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 166/80 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 359/67 des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis, Verordnung Nr. 367/67 des Rates vom 25. Juli 1967 über die Festsetzung der Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden, Verordnung Nr. 2085/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 über gewisse Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis |
| Schlagworte: | 1. VORLAGEFRAGEN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - VORAUSSETZUNGEN - NICHTKONTRADIKTORISCHES VERFAHREN - ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER ANRUFUNG ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 ) 2. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - ZUR HERSTELLUNG VON BIER BESTIMMTER BRUCHREIS - ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG - VERARBEITENDE BRAUEREI - EIGENER ANSPRUCH - FEHLEN - ÜBERTRAGUNG DURCH DEN ERZEUGER ( VERORDNUNG NR. 359/67 DES RATES, ARTIKEL 9, VERORDNUNG NR. 367/67 DES RATES, ARTIKEL 1, VERORDNUNG NR. 2085/68 DER KOMMISSION ) |
| Stichwort: | Zahlungsbefehl Mahnverfahren |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. DIE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES HÄNGT NACH ARTIKEL 177 NICHT DAVON AB, OB DAS VERFAHREN, IN DESSEN RAHMEN DER EINZELSTAATLICHE RICHTER DIE VORLAGEFRAGE ABGEFASST HAT, STREITIGEN CHARAKTER AUFWEIST ODER NICHT. 2. EINER BRAUEREI, DIE FÜR BRUCHREIS ZUR BIERHERSTELLUNG DEN MARKTPREIS BEZAHLT HAT, STEHT KEIN EIGENER ANSPRUCH AUF DIE IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 359/67/EWG VOM 25. JULI 1967, IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 367/67/EWG VOM 25. JULI 1967 UND IN DER VERORDNUNG NR. 2085/68 VOM 20. DEZEMBER 1968 VORGESEHENE ERSTATTUNG ZU. DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN IN INTERNEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DIE AN DIE FÖRMLICHE ZUSTIMMUNG DES ERZEUGERS GEKNÜPFTE ÜBERTRAGUNG DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS AUF DIE BRAUEREI GESTATTEN. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 162-73 | |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 121/67EWG |
| Schlagworte: | 1. FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFES - GRENZEN ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 ) 2. HANDLUNGEN DER ORGANE - VERORDNUNGEN - UNMITTELBARE WIRKUNGEN - SUBJEKTIVE RECHTE - SCHUTZ DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ) 3. HANDLUNGEN DER ORGANE - VERORDNUNGEN - WIRKUNGEN - MIT VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN UNVEREINBARE GESETZGEBERISCHE MASSNAHMEN - UNZULÄSSIGKEIT ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ) 4. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - SCHWEINEFLEISCH - EINFUHR - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - SINN ( VERORDNUNG NR. 20 DES RATES, ARTIKEL 14 UND 18 ) 5. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - SCHWEINEFLEISCH - ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - AUFHEBUNG - INKRAFTTRETEN ( VERORDNUNG NR. 20 DES RATES, ARTIKEL 14 UND 18, VERORDNUNG NR. 121/67 DES RATES, ARTIKEL 17 UND 19 ) |
| Stichwort: | Zahlungsbefehl Mahnverfahren |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. DER GERICHTSHOF IST NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES AUCH DANN, WENN DAS EINSCHLAEGIGE INNERSTAATLICHE RECHT GEÄNDERT WORDEN IST, NICHT BEFUGT, ZU PRÜFEN, OB IN DEM VOR DEM NATIONALEN RICHTER ANHÄNGIGEN VERFAHREN AN DER GESTELLTEN FRAGE AUCH EIN GEGENWÄRTIGES INTERESSE BESTEHT. 2. SCHON NACH IHRER RECHTSNATUR UND IHRER FUNKTION IM RECHTSQUELLENSYSTEM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERZEUGT DIE VERORDNUNG UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND IST ALS SOLCHE GEEIGNET, FÜR DIE EINZELNEN RECHTE ZU BEGRÜNDEN, ZU DEREN SCHUTZ DIE NATIONALEN GERICHTE VERPFLICHTET SIND. 3. DIE WIRKUNG, DIE DEN VERORDNUNGEN NACH ARTIKEL 189 ZUKOMMT, STEHT DER ANWENDUNG ALLER - AUCH SPÄTEREN - GESETZGEBERISCHEN MASSNAHMEN ENTGEGEN, DIE MIT DEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN UNVEREINBAR SIND. 4. DER BEGRIFF DER " ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " HAT IN DEN ARTIKELN 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20, WONACH DIE ERHEBUNG SOLCHER ABGABEN BEI DER EINFUHR VON SCHWEINEFLEISCH AUS MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN UNTERSAGT IST, DEN GLEICHEN SINN WIE IN DEN ARTIKELN 9 FF. DES VERTRAGES UND IN DEN ANDEREN VERORDNUNGEN ÜBER AGRARMARKTORGANISATIONEN. 5. DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20 SIND FÜR LEBENDE UND GESCHLACHTETE SCHWEINE AM 30. JULI 1962 UND FÜR DIE ANDEREN UNTER DIE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE AM 2. SEPTEMBER 1963 RECHTSWIRKSAM GEWORDEN. DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 17 ABSATZ 2 UND 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 121/67/EWG SIND AM 1. JULI 1967 RECHTSWIRKSAM GEWORDEN. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 43-71 | |
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