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Zahlungsbefehl Mahnverfahren

Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 21/08 vom 15.05.2009

1. Eine Vereinbarung, die auf die Befreiung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs von der Mautpflicht nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz gerichtet ist, ist nichtig.

2. Zur Frage der (geltungserhaltenden) Auslegung einer solchen Vertragsbestimmung als Ablöse- oder Vorauszahlungsvereinbarung.

3. Erhält der private Betreiber einer mautpflichtigen Straße vorab einen Betrag zur Kostenreduzierung in der Konzessionslaufzeit, ist eine Verteilung gerechtfertigt, die dazu beitragen soll, größere Unterschiede in der Höhe der Mautgebühren in den einzelnen Mautberechnungsperioden zu vermeiden.

BGH – Beschluss, IX ZB 42/06 vom 22.01.2009

Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein gesetzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Luganer Übereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durchgeführt werden muss.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 25 W 2893/06 vom 13.11.2007

Ein verfahrenseinleitendes Schriftstück im Sinne von Art. 27 Nr.2 EuGVÜ an einen aufgegebenen Wohnsitz der Beklagten in Frankreich ist jedenfalls dann nicht ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Klagepartei in Frankreich die Wohnanschrift der Beklagten in Deutschland bekannt war, sie aber gleichwohl die Zustellung in Frankreich bewirkt hat.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, II-10 WF 25/06 vom 13.02.2007

1. Eine Vollstreckung ist i.S. des § 31 GKG als aussichtslos anzusehen, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen würde oder wenn die Vollsteckung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

2. Die Vollstreckung von Gerichtskostenrechnungen wird nicht von in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Vollstreckungserleichterungen erfasst.

3. Die Beitreibung der in der Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten im Ausland richtet sich nach § 43 ZRHO.

4. Vor Heranziehung des Zweitschuldners ist es der Gerichtskasse zuzumuten, die Kostenrechnung an den im Ausland wohnenden Erstschuldner zu übersenden und ihn zur Zahlung in angemessener, ausreichend großzügig bemessener Frist aufzufordern.

5. Hierfür ist die Gerichtskasse im Bestreitensfalle dem Zweitschuldner gegenüber darlegungs- und nachweispflichtig.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 W 118/06 vom 08.08.2006

1. Ein auf Zahlungsbefehl (decreto ingiuntivo) basierender italienischer Titel stellt eine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO dar.

2. In dem Hinweis des italienischen Gerichts ("Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch möglich innerhalb von fünfzig (50) Tagen ab der Bekanntgabe; bei Ausbleiben kommt es zur gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsvollstreckung.") liegt keine die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung oder den ordre-public tangierende irreführende Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass mit Ausnahme der genannten Frist Förmlichkeiten nicht zu beachten seien.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 244/05 vom 20.01.2006

Eine in Italien im laufenden Erkenntnisverfahren ergangene vorläufige richterliche Zahlungsanordnung (ordinanza ingiuntiva di pagamento gem. Art. 186 ter c.p.c.) kann nach dem in Kapitel III der EuGVO vorgesehenen Verfahren für vollstreckbar erklärt werden.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 3 W 91/03 vom 07.04.2003

Wird die Klauselerteilung für einen österreichischen Zahlungsbefehl zu Unrecht wegen fehlenden Nachweises der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks abgelehnt, so ist auf die Beschwerde des Gläubigers die Sache ohne Anhörung des Schuldners an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen.

BGH – Urteil, XII ZR 182/00 vom 17.04.2002

a) Ein schweizerischer Zahlungsbefehl steht einem deutschen Mahnbescheid hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleich.

b) Zur Frage des rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung nach § 213 Satz 2 BGB a.F., wenn der Gläubiger das Schweizer Betreibungsverfahren nicht weiterverfolgt.

EUGH – Urteil, C-184/00 vom 22.11.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er nur die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt worden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten Tatsachen festzustellen, ob die Subvention eine solche Gegenleistung darstellt.

( vgl. Randnr. 18 und Tenor )

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 3 W 429/00 vom 21.02.2001

Die Vollstreckbarerklärung einer "ordinanza d'ingiunzione" gemäß Art. 186ter der italienischen Zivilprozeßordnung widerspricht nicht bereits deshalb dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland, weil das italienische Recht eine Überprüfung dieses vorläufig vollstreckbaren Zahlungsbefehls durch eine höhere Instanz nicht vorsieht.

EUGH – Urteil, C-411/98 vom 03.10.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 31 Absatz 1 EG) nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind. Ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zweifelsfrei als Wanderarbeitnehmer anzusehen. (vgl. Randnr. 42)

2 Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) gilt auch in Fällen, in denen eine Gruppe oder Organisation wie der Verband der luxemburgischen Krankenhäuser gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen.

Es stellt eine durch Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn eine Gruppe von Dienstleistenden des Gesundheitswesens ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung anwendet als gegenüber Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.

Das Merkmal der Zugehörigkeit zum nationalen System der sozialen Sicherheit, auf dem die Anwendung unterschiedlicher Gebührensätze für die gleichen ärztlichen und Krankenhausleistungen beruht, bedeutet eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Während nämlich die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften und nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Personen, die im luxemburgischen Staatsgebiet ärztliche und Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen, ganz überwiegend Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, sind die im Inland wohnhaften luxemburgischen Staatsangehörigen ganz überwiegend dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen. (vgl. Randnrn. 50, 58, 62 und Tenor)

EUGH – Urteil, 166/80 vom 16.06.1981

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. UNTER DEN BEGRIFF ' ' VERFAHRENSEINLEITENDES SCHRIFTSTÜCK ' ' IN ARTIKEL 27 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN FÄLLT EIN SCHRIFTSTÜCK WIE DER ZAHLUNGSBEFEHL DES DEUTSCHEN RECHTS , DESSEN ZUSTELLUNG ES DEM KLAEGER NACH DEM RECHT DES URTEILSSTAATS ERMÖGLICHT , WENN DER SCHULDNER UNTÄTIG BLEIBT , EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERWIRKEN , DIE NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS ANERKANNT UND VOLLSTRECKT WERDEN KANN.

EINE ENTSCHEIDUNG WIE DER VOLLSTRECKUNGSBEFEHL DES DEUTSCHEN RECHTS , DER NACH DER ZUSTELLUNG DES ZAHLUNGSBEFEHLS ERLASSEN UND NACH DEM ÜBEREINKOMMEN VOLLSTRECKBAR IST , FÄLLT NICHT UNTER DEN BEGRIFF ' ' VERFAHRENSEINLEITENDES SCHRIFTSTÜCK ' '.

2. BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DER BEKLAGTE SICH IM SINNE DES ARTIKEL 27 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS HAT VERTEIDIGEN KÖNNEN , HAT DAS GERICHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS LEDIGLICH DENJENIGEN ZEITRAUM ZU BERÜCKSICHTIGEN , ÜBER DEN DER SCHULDNER VERFÜGT , UM DEN ERLASS EINER NACH DEM ÜBEREINKOMMEN VOLLSTRECKBAREN VERSÄUMNISENTSCHEIDUNG ZU VERHINDERN , WIE DIES ETWA BEI DEM NACH DEUTSCHEM RECHT ZUR ERHEBUNG DES WIDERSPRUCHS ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN ZEITRAUM DER FALL IST.

3. ARTIKEL 27 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS , DER SICH LEDIGLICH AN DAS MIT EINER STREITIGKEIT ÜBER DIE ANERKENNUNG ODER VOLLSTRECKUNG BEFASSTE GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS WENDET , IST AUCH DANN NOCH ANWENDBAR , WENN DER BEKLAGTE EINSPRUCH GEGEN DIE VERSÄUMNISENTSCHEIDUNG EINGELEGT UND EIN GERICHT DES URTEILSSTAATS DEN EINSPRUCH MIT DER BEGRÜNDUNG ALS UNZULÄSSIG VERWORFEN HAT , DIE EINSPRUCHSFRIST SEI ABGELAUFEN.

4. DAS GERICHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS IST SELBST DANN , WENN EIN GERICHT DES URTEILSSTAATS IN EINEM BESONDEREN STREITIGEN VERFAHREN ENTSCHIEDEN HAT , DASS DIE ZUSTELLUNG ORDNUNGSGEMÄSS ERFOLGT IST , NACH ARTIKEL 27 NR. 2 ZUR PRÜFUNG DER FRAGE VERPFLICHTET , OB DIESE ZUSTELLUNG SO RECHTZEITIG ERFOLGT IST , DASS SICH DER BEKLAGTE VERTEIDIGEN KONNTE.

5. ARTIKEL 27 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS VERLANGT NICHT DEN NACHWEIS , DASS DIE BEKLAGTE TATSÄCHLICH VON DEM VERFAHRENSEINLEITENDEN SCHRIFTSTÜCK KENNTNIS GENOMMEN HAT. DAS GERICHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS KANN SICH IM ALLGEMEINEN AUF DIE PRÜFUNG DER FRAGE BESCHRÄNKEN , OB DER VON DEM ZEITPUNKT DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ZUSTELLUNG AN ZU BERECHNENDE ZEITRAUM DEM BEKLAGTEN AUSREICHEND ZEIT FÜR SEINE VERTEIDIGUNG GELASSEN HAT. ES HAT JEDOCH IM EINZELFALL ZU PRÜFEN , OB SO AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE VORLIEGEN , DASS DIE ZUSTELLUNG , OBGLEICH ORDNUNGSGEMÄSS ERFOLGT , DENNOCH NICHT GENÜGTE , EINEN SOLCHEN ZEITRAUM BEGINNEN ZU LASSEN.

EUGH – Urteil, 162-73 vom 21.02.1974

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES HÄNGT NACH ARTIKEL 177 NICHT DAVON AB, OB DAS VERFAHREN, IN DESSEN RAHMEN DER EINZELSTAATLICHE RICHTER DIE VORLAGEFRAGE ABGEFASST HAT, STREITIGEN CHARAKTER AUFWEIST ODER NICHT.

2. EINER BRAUEREI, DIE FÜR BRUCHREIS ZUR BIERHERSTELLUNG DEN MARKTPREIS BEZAHLT HAT, STEHT KEIN EIGENER ANSPRUCH AUF DIE IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 359/67/EWG VOM 25. JULI 1967, IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 367/67/EWG VOM 25. JULI 1967 UND IN DER VERORDNUNG NR. 2085/68 VOM 20. DEZEMBER 1968 VORGESEHENE ERSTATTUNG ZU. DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN IN INTERNEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DIE AN DIE FÖRMLICHE ZUSTIMMUNG DES ERZEUGERS GEKNÜPFTE ÜBERTRAGUNG DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS AUF DIE BRAUEREI GESTATTEN.

EUGH – Urteil, 43-71 vom 14.12.1971

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF IST NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES AUCH DANN, WENN DAS EINSCHLAEGIGE INNERSTAATLICHE RECHT GEÄNDERT WORDEN IST, NICHT BEFUGT, ZU PRÜFEN, OB IN DEM VOR DEM NATIONALEN RICHTER ANHÄNGIGEN VERFAHREN AN DER GESTELLTEN FRAGE AUCH EIN GEGENWÄRTIGES INTERESSE BESTEHT.

2. SCHON NACH IHRER RECHTSNATUR UND IHRER FUNKTION IM RECHTSQUELLENSYSTEM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERZEUGT DIE VERORDNUNG UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND IST ALS SOLCHE GEEIGNET, FÜR DIE EINZELNEN RECHTE ZU BEGRÜNDEN, ZU DEREN SCHUTZ DIE NATIONALEN GERICHTE VERPFLICHTET SIND.

3. DIE WIRKUNG, DIE DEN VERORDNUNGEN NACH ARTIKEL 189 ZUKOMMT, STEHT DER ANWENDUNG ALLER - AUCH SPÄTEREN - GESETZGEBERISCHEN MASSNAHMEN ENTGEGEN, DIE MIT DEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN UNVEREINBAR SIND.

4. DER BEGRIFF DER " ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " HAT IN DEN ARTIKELN 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20, WONACH DIE ERHEBUNG SOLCHER ABGABEN BEI DER EINFUHR VON SCHWEINEFLEISCH AUS MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN UNTERSAGT IST, DEN GLEICHEN SINN WIE IN DEN ARTIKELN 9 FF. DES VERTRAGES UND IN DEN ANDEREN VERORDNUNGEN ÜBER AGRARMARKTORGANISATIONEN.

5. DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20 SIND FÜR LEBENDE UND GESCHLACHTETE SCHWEINE AM 30. JULI 1962 UND FÜR DIE ANDEREN UNTER DIE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE AM 2. SEPTEMBER 1963 RECHTSWIRKSAM GEWORDEN. DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 17 ABSATZ 2 UND 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 121/67/EWG SIND AM 1. JULI 1967 RECHTSWIRKSAM GEWORDEN.

EUG – Urteil, T-260/04 vom 17.04.2008

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 W 159/06 vom 13.09.2006

OLG-KOELN – Beschluss, 16 W 7/03 vom 02.01.2006

BGH – Beschluss, IX ZB 28/04 vom 08.12.2005

EUGH – Beschluss, C-447/04 vom 01.12.2005

EUGH – Urteil, C-284/03 vom 18.11.2004


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