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Zahlungsanspruch

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 OA 223/06 vom 17.11.2006

Rechtsgebiete:GKG, VO (EG) Nr. 1782/2003
Schlagworte:Betriebsprämie, Streitwert, Zahlungsanspruch
Stichwort:Zahlungsanspruch
Leitsatz:Streitwert für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 OA 223/06



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 UE 2379/02 vom 06.10.2004

Rechtsgebiete:AMG, VerwKostG
Schlagworte:Entstehung, Fälligkeit, Gebührenschuld, Verjährung, Zahlungsanspruch
Stichwort:Zahlungsanspruch
Leitsatz:Neben der dreijährigen Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Kosten nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VerwKostG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, zu laufen beginnt, ist die vierjährige, mit Entstehung des Kostenanspruchs beginnende Frist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG als weitere eigenständige Verjährungsfrist zu beachten. Im Falle des notwendigen Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung beginnt die Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG gemäß § 11 Abs. 1 VerwKostG mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde zu laufen.

Der Verjährungsregelung in § 105 b AMG kommt keine Rückwirkung bezüglich solcher Kostenansprüche zu, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits verjährt waren.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 UE 2379/02

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 74/01 vom 30.01.2003

Rechtsgebiete:EkrG, LSA-StrG
Schlagworte:Kreuzungsänderung, Kreuzungsvereinbarung, Kreuzungsrechtsverfahren, Zahlungsanspruch, Durchsetzung, prozessuale, Straßenbaulast - Wechsel, Straßenbaulastträger, Baumaßnahme, laufende, Finanzhoheit, kommunale, Kostenmasse, kreuzungsbedingte, Fälligkeit
Stichwort:Zahlungsanspruch
Leitsatz:Der Wechsel der Straßenbaulast lässt Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen unberührt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG -LSA). Für die Abgrenzung von früheren zu laufenden Baumaßnahmen ist abzustellen auf die Durchführung der gesamten Baumaßnahme einschließlich der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA lässt keinen Raum für die Annahme, vom Übergang der Verbindlichkeiten seien nicht nur Ansprüche aus früheren Maßnahmen, sondern auch aus abgeschlossenen Teilbauarbeiten einer laufenden Maßnahme ausgeschlossen. Ein "Leistungsschnitt" mag Billigkeitserwägungen entsprechen, hat aber in der landesgesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 74/01


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