Zur Festsetzung von Dauergrünland-Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie.
Der Nachweis nach Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004, dass eine Fläche im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurde, kann auch durch die schriftliche Erklärung eines Dritten oder dessen Vernehmung als Zeuge erbracht werden.
Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob es sich um beihilfefähige Flächen im Sinne der Betriebsprämienregelung handelt, wenn ein Schäfereibetrieb diese Flächen aufgrund von Bewirtschaftungsverträgen nutzt, die von Behörden aus Gründen des Naturschutzes mit ihm abgeschlossen wurden.
Der Streitwert für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt sich nach dem Mehrbetrag, um den der Referenzwert der Betriebsprämie im Falle des Erfolgs der Klage zu erhöhen wäre (Änderung der bisherigen Streitwertpraxis).
1. In Verfahren über die Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ... ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen.
2. Es erscheint angemessen, in Streitigkeiten dieser Arat grundsätzlich in Anlehnung an § 42 Abs 3 GKG den dreifachen Jahresbetrag zugrunde zu legen und für die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der davon abhängenden Betriebsprämie einen Abschlag von 20% anzusetzen.
Zur Festsetzung der Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie nach einer Flurbereinigung.
§ 4 der Landesverordnung zur Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe vom 15.3.2006 (GVBl. S. 129) ist bei gebotener verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar.
1.) Zur Berechnung der Betriebsprämie für "Betriebsinhaber in besonderer Lage" wegen Investitionen in Produktionskapazitäten.
2.) Der Investitionsplan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 muss vor der Durchführung der Investition erstellt worden sein und die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollten.
3.) Die Forderung in § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, wonach Investitionen bei Fertigstellung der erweiterten Produktionskapazität bis Ende 2003 nur berücksichtigt werden, soweit im Folgejahr Sonderprämien beantragt wurden, ist als zusätzlicher Nachweis der Zielgerichtetheit der Investition mit höherrangigem Recht vereinbar.
4.) Eine Investition ist fertiggestellt, wenn die erweiterte Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann (§ 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV).
5.) Eine ungünstige Marktlage ist kein Fall höherer Gewalt oder ein sonstiger außergewöhnlicher Umstand, der gemäß § 15 Abs. 5a Satz 2 BetrPrämDurchfV zu einer einzelfallbezogenen unbilligen Härte führt.
1.) Zur Berechnung der Betriebsprämie für "Betriebsinhaber in besonderer Lage" wegen Investitionen in Produktionskapazitäten.
2.) Der Investitionsplan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 muss vor der Durchführung der Investition erstellt worden sein und die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollen.
3.) Eine Investition führt nur dann "unmittelbar zur Erhöhung der Produktionskapazität" im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, wenn die Erhöhung der Produktionskapazität und der entsprechenden Prämienanprüche maßgeblich für die Investitionsentscheidung war.
4.) Die Forderung in § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV, wonach der aus eigener Nachzucht zu erweiternde Viehbestand zu mindestens 50 % bis zum 31. Dezember 2004 vorhanden sein muss, ist als zusätzlicher Nachweis für die Ernsthaftigkeit und Zielgerichtetheit der Produktion jedenfalls dann anzuwenden, wenn die erweiterte Produktionskapazitätt rechtzeitig im Jahr 2004 nutzbar war. § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV ist als Stichtagsregelung zu verstehen. Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Neben der dreijährigen Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Kosten nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VerwKostG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, zu laufen beginnt, ist die vierjährige, mit Entstehung des Kostenanspruchs beginnende Frist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG als weitere eigenständige Verjährungsfrist zu beachten. Im Falle des notwendigen Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung beginnt die Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG gemäß § 11 Abs. 1 VerwKostG mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde zu laufen.
Der Verjährungsregelung in § 105 b AMG kommt keine Rückwirkung bezüglich solcher Kostenansprüche zu, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits verjährt waren.
Der Wechsel der Straßenbaulast lässt Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen unberührt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG -LSA). Für die Abgrenzung von früheren zu laufenden Baumaßnahmen ist abzustellen auf die Durchführung der gesamten Baumaßnahme einschließlich der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA lässt keinen Raum für die Annahme, vom Übergang der Verbindlichkeiten seien nicht nur Ansprüche aus früheren Maßnahmen, sondern auch aus abgeschlossenen Teilbauarbeiten einer laufenden Maßnahme ausgeschlossen. Ein "Leistungsschnitt" mag Billigkeitserwägungen entsprechen, hat aber in der landesgesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden.