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Zahlung einer sogenannten Gitterzulage an Arbeiter einer Justizvollzugsschule

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 14 Sa 939/00 vom 03.11.2000

Rechtsgebiete:TVG ü. Zul. an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen u. Psych. Krankenanstalten
Schlagworte:Zahlung einer sogenannten Gitterzulage an Arbeiter einer Justizvollzugsschule
Stichwort:Zahlung einer sogenannten Gitterzulage an Arbeiter einer Justizvollzugsschule
Leitsatz:Ein Arbeiter, der bei einer Justizvollzugsschule beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Justizvollzugsschule ist keine Justizvollzugseinrichtung im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 1.97 -, ZTR 1998, 475 ff.).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 14 Sa 939/00




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