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Zahlung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 44/06 vom 08.11.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Kaufvertrag, Grundstück, Kaufpreis, Preis, Nachzahlung, Zahlung, Auslegung, Vertrag, Vertragsauslegung
Stichwort:Zahlung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 4 U 44/06



OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 189/03 vom 28.09.2005

Rechtsgebiete:VOB/B, ZPO, BGB
Schlagworte:Werkvertrag, Abnahme, Zahlung, Verzicht
Stichwort:Zahlung
Leitsatz:Die vergessene förmliche Abnahme führte im Falle der erfolgten Zahlung der Rechnungssumme dazu, dass ein stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme vorlag und eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten anzunehmen ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 7 U 189/03

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 10/05 vom 02.08.2005

Rechtsgebiete:RVG, BetrVG
Schlagworte:Gegenstandswert, Streitwert, Bemessung, Mitbestimmungsrecht, Betriebsrat, Zahlung, Zulage
Stichwort:Zahlung
Leitsatz:Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.

Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 ¤.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 13 TaBV 10/05

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 17/05 vom 02.08.2005

Rechtsgebiete:RVG, BetrVG, GKG
Schlagworte:Gegenstandswert, Streitwert, Bemessung, Mitbestimmungsrecht, Betriebsrat, Zahlung, Zulage, reformatio in peius, Verbot, Beschwerde, Beschwerdeverfahren
Stichwort:Zahlung
Leitsatz:Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.

Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 ¤.

Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 13 TaBV 17/05


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