1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) anwendbar.
2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach dem aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Zuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen.
3. Zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder eines Gemeindevorstands (offen gelassen).
1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von Ausschussmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) abwendbar.
2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach den aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Vorabzuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen.
1. Die Wahlprüfungsklage des § 53 Abs. 2 KWG LSA richtet sich (in Form einer Anfechtungsklage) gegen die Wahlprüfungsentscheidung und will zugleich (in Form einer Verpflichtungsklage) die Neu-Feststellung des Wahlergebnisses erreichen.
2. Zur Wirksamkeit (Rechtzeitigkeit) eines Wahleinspruchs, der mit einem offensichtlichen Schreibfehler behaftet ist.
3. Die Verbindung von Einzel-Wahlvorschlägen dient als "Zählgemeinschaft" in erster Linie der "Reststimmen-Verwertung". Mangels alle Einzelbewerber verbindenden Programms werden die Einzelbewerber nicht als Gruppe, sondern als Einzelne gewählt; das unterscheidet sie von Parteien und Wählergruppen.
4. Ein "Wahlvorschlag mit mehreren Bewerbern" i. S. des § 39 Abs. 6, 7 KWG LSA kann deshalb nur ein solcher von Parteien oder Wählergruppen sein.
5. Die Konsequenz, dass Einzelbewerber einer Wahlvorschlagsverbindung weder "nachrücken" noch einen Sitz erlangen können, der als zweiter einem anderen zusteht, widerspricht nicht der Wahlgleichheit.