1. Die fingierte Asylantragstellung in § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG verletzt nicht die negative Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit des minderjährigen Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters.
2. Die in der BRD geborene Klägerin, die nach Angaben ihrer Eltern yezidischer Religionszugehörigkeit ist, hat im Falle ihrer (erstmaligen) Rückkehr nach Syrien, als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit, eine Gruppenverfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
1. Glaubensgebundene Yeziden in der Türkei sind gegenwärtig und in absehbarer Zeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht von einer asylerheblichen Gruppenverfolgung betroffen.
2. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der Zumutbarkeitsprüfung bei Annahme einer "äußerst kleinen Gruppe"; auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass Übergriffe quasi "an der Tagesordnung" sind und in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht das Maß dessen überschritten wird, was sich als Gefährdungspotenzial im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos bewegt.
3. Glaubensgebundenen Yeziden droht im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei keine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums.
4. Es lässt sich nicht feststellen, dass für Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
Auch unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie kann nicht von einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden aus Syrien ausgegangen werden.
1. Für die Frage, ob sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend i.S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wesentlich geändert haben, kommt es nicht auf das Fortbestehen einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung an, selbst wenn der politische Flüchtling seinerzeit aufgrund einer Gruppenverfolgung anerkannt wurde.
2. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für den anerkannten Flüchtling bezogen auf seine Person zu prüfen.
3. Für Yeziden aus den Dörfern in der Umgebung der Kreisstadt Midyat in der Südosttürkei ist im Allgemeinen eine Rückkehr dorthin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar.
Yeziden aus dem Irak müssen bei einer Rückkehr dorthin in der Regel auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, wegen ihrer Religionszugehörigkeit individuell verfolgt zu werden.
Die gerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert in Niedersachsen bei Irakern regelmäßig daran, dass eine Abschiebung in den Irak wegen des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. Juli 2004 für die meisten Personengruppen ausgeschlossen ist.
1. Staatenlosen kurdischen Yeziden, die in Syrien gelebt haben, ist die Rückkehr nach Syrien jedenfalls dann nicht möglich, wenn sie illegal ausgereist sind.
2. Daher ist es unerheblich, ob ihnen in Syrien politische Verfolgung droht. Sie sind unabhängig davon weder asylberechtigt i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG noch politisch verfolgt i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1995, 9 C 3.95, NVwZ-RR 1996, 602 = DVBl. 1996, 205; zu staatenlosen kurdischen Yeziden aus Syrien: Nieders. OVG, Urt. v. 27. März 2001, 2 L 2505/98; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2001, A 3 S 461/98).