1. In der Türkei gibt es gegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Yeziden mehr. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit erneut eine Gruppenverfolgungssituation zu Lasten von glaubensgebundenen Yeziden entsteht.
2. Ist die Gruppenverfolgungssituation im Verfolgerstaat beendet, so haben Mitglieder der verfolgten Gruppe gleichwohl einen Schutzanspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn die Gefahr besteht, dass sich in absehbarer Zeit erneut eine Gruppenverfolgungssituation entwickelt. Für Personen, die niemals im Verfolgerstaat gelebt haben, gilt insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (hier: Yeziden aus Syrien mit - eventuell - türkischer Staatsangehörigkeit, die in Bezug auf die Türkei Schutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG begehren).
3. Keine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien für staatenlose Kurden, die illegal aus Syrien ausgereist sind.