Erstellt der Notar im Zuge einer elektronischen Registeranmeldung eine sog. XML-Datei mit den Strukturdaten der Anmeldung, kann er hierfür keine gesonderte Betreuungsgebühr nach § 147 Abs.2 KostO verlangen, da es sich insoweit um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 147 Abs.3, 35 KostO) handelt.