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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 150/03 vom 24.11.2004

Wird ein Krippenkind in einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde betreut, so ist die Wohnsitzgemeinde gegenüber der aufnehmenden Gemeinde dann nicht gem. § 17 Abs. 5 Satz 1 KiBeG i. d. F. v. 31. März 1999, GVBl. LSA 125 zum zwischengemeindlichen Defizitausgleich verpflichtet, wenn das Kind in einer Einrichtung der Wohnsitzgemeinde hätte betreut werden können.

Für die Befreiung vom Defizitausgleich ist es unerheblich, ob die auswärtige Betreuung auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gem. § 5 SBG VIII zurückgeht.

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