Der Tatrichter kann zwar im Einzelfall von der Verhängung eines Regelfahrverbotes absehen, wenn eine erhebliche Härte oder zumindest eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen typischer Begehungsweise im Sinne einer Ausnahme herausheben. Er muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese darf sich insbesondere nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen.