1. Der durch Plastination auf Dauer konservierte tote menschliche Körper ist Leiche im Sinne des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg.
2. Die Plastination stellt keine Bestattung im Sinne des § 32 Abs. 1 BestattG dar.
3. Das in § 13 BestattVO enthaltene präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erstreckt sich nicht auf die Ausstellung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken.