1. Ein privat betriebenes Krematorium ist in einem Industriegebiet genehmigungsfähig.
2. Die grundsätzlich umfassende Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde ist eingeschränkt, sofern die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde obliegt.
3. Zur sog. Schlusspunkttheorie im rheinland-pfälzischen Baugenehmigungsrecht.