Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.
1. Ein eingetragener Eigentümer ist auch dann zur weiteren Beschwerde beschwerdeberechtigt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen und das Landgericht auf die Erstbeschwerde des Antragstellers lediglich die Zurückweisungsgründe des Grundbuchamts verworfen und dieses darauf hin die Eintragung vorgenommen hat. Verfahrensgegenstand ist in diesem Fall die Eintragung des Vermerks (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 10.06.1998 -V ZB 12/98 FGPrax 1998, 165).
2. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch außer auf Grund Bewilligung und einstweiliger Verfügung auch nach Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs eingetragen werden.
Zur Frage, ob die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dem Betrieb eines Dritten aufgrund Arbeitnehmerüberlassung oder aufgrund eines Werkvertrages zwischen den beteiligten Unternehmen erfolgte.
1. Bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle) nur auf Grund einer von der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Der Schuldner kann der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung - widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen.
2. Der Widerspruch des Schuldners ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Schuldnerbank muss den Widerspruch grundsätzlich selbst dann beachten, wenn er missbräuchlich ist.
3. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubigerbank entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank grundsätzlich nicht anwendbar.
4. In Falle des Widerspruchs bei so genannten Kreditlastschriften besteht regelmäßig kein Schadensersatzanspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner.
Überlässt der Verkäufer einer Eigentumswohnung die Suche nach Kaufinteressenten und die Vertragsverhandlungen einem Vertreter, so hat er sich dessen Erklärungen nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Nichts anderes gilt, wenn der Vertreter seinerseits die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern sie dritten Personen überträgt.
1. Zum Empfang des Darlehens, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanziert wird, bei Auszahlung der Valuta an einen Dritten.
2. Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt.
3. Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden.
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung der Bank vermutet werden kann.
5. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH.
Zur kartellrechtlichen und zivilrechtlichen Beurteilung einer so genannten Bahnverkehrsgarantie in einem Erbbaurechtsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und einem Spediteur.
1. Die Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen bei Grundstücken kann nicht im Wege des Sekundärrechtsschutzes gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB verlangt werden.
2. Es besteht keine Amtshaftung gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB für Fehler eines gerichtlich bestellten Gutachters.
3. Eine Haftung für die Tätgkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren, der hierbei richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei sachlich unabhängig (§ 9 RpflG) ist, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Eine Haftung für eine unrichtige Wertfestsetzung gemäß § 74 a ZVG durch den Rechtspfleger aufgrund eines fehlerhaften Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für den Rechtspfleger nur aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht erkennbar war.
Die Angaben des Tachometerstandes (Kilometerstand) eines gebrauchten PKW in einer privaten Kleinanzeige, die der Einleitung von Kaufverhandlungen dient, ist keine rechtlich verbindliche Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung; entsprechendes gilt, wenn in das Kaufvertragsformular unter "Beschreibung: Km-Stand" die vom Tacho abgelesene Zahl eingetragen wird.
Zur Frage der Rechtsnatur eines zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einer Gemeinde geschlossenen Vertrags über den Kauf eines im gemeindlichen Eigentum stehenden, für die Umsetzung eines Bauvorhabens erforderlichen Grundstücks, wenn die Vertragsparteien später einen Durchführungsvertrag i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB vereinbart haben (hier: Verneinung des Verwaltungsrechtsweges für die Klage auf Erstattung eines Kaufpreisanteils).
Steuerpflichtiger Inhaber einer Zweitwohnung ist im Falle eines dinglich gesicherten Nießbrauchrechts in der Regel nicht der Eigentümer der Wohnung, sondern allein der Nießbrauchsberechtigte.
Kauft eine Gemeinde Agrarflächen mit der fehlerhaften Vorstellung, es handelt sich bereits um Bauerwartungsland, und wird die Sachmängelgewährleistung hierbei ausgeschlossen, so kann sie sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vom Vertrag lösen, selbst wenn der geschuldete Kaufpreis den Grundstückswert um ein Vielfaches übersteigt.
1. Hat das Beschwerdegericht den Beschluß des Nachlaßgerichts aufgehoben, mit dem zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlaßpflegschaft angeordnet worden war, so ist ein potentieller Erbe auch dann zur weiteren Beschwerde berechtigt, wenn er sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hatte.
2. Zur Wirksamkeit eines gegen die Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft gerichteten Rechtsmittels, das für eine als Erbin in Betracht kommende schweizerische Stiftung gegen den Willen ihrer satzungsmäßigen Vertreter (Stiftungsräte) durch ihren Beistand, eingelegt wurde, dessen Bestellung ebenso wie die Anordnung der Beistandschaft durch die Stiftungsräte angefochten worden ist.
3. Bestehen ernstzunehmende Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, so ist der Erbe unbekannt im Sinne von § 1960 BGB.
4. Ein die Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 BGB ist anzunehmen, wenn der Nachlaß nach Art und Umfang eine als ungewöhnlich schwierig und bedeutsame Verwaltung erfordert und wenn nach den Umständen eine den Belangen des noch unbekannten Erben gerechtwerdende Verwaltung durch den vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigten nicht als gewährleistet angesehen werden kann. Der Wirkungskreis des in einem solchen Fall zu bestellenden Nachlaßpflegers hat sich insbesondere auf die Überwachung des Bevollmächtigten zu beziehen.
5. Hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft ermessensfehlerhaft verneint, so kann das Rechtsbeschwerdegericht bei Entscheidungsreife unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts selbst entscheiden und dabei sein Ermessen selbständig ausüben.
6. Hat das Beschwerdegericht die vom Nachlaßgericht angeordnete Nachlaßpflegschaft aufgehoben, so kann diese nicht rückwirkend wiederhergestellt werden. Bei begründeter weiterer Beschwerde muß vielmehr die Nachlaßpflegschaft neu angeordnet und muß ein Nachlaßpfleger neu bestellt werden. Diese Ausführungshandlungen kann das Rechtsbeschwerdegericht aber nicht selbst vornehmen, sie sind vielmehr dem Nachlaßgericht vorbehalten.
Mittels Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO kann eine abstrakte Entscheidung über die Gültigkeit/Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht erreicht werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Verbindlichkeitsprüfung die im Verbotszeitraum auszuübende Tätigkeit näher zu kennzeichnen.
Auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes verbleibt es bei der gesetzlichen Inhalts-/Wirksamkeitskontrolle der §§ 74 ff. HGB und der hierin beschriebenen geltungserhaltenden Reduktion.
1. Heranziehung von anderen Erfahrungswerten (hier: Ladenmieten) zur Bestimmung des marktüblichen Mietzinses für eine Gaststätte, wenn geeignete Vergleichsobjekte fehlen.
2. Rückschluss auf verwerfliche Gesinnung, wenn der Mietzins für eine Gaststätte um knapp 100 % oder mehr über dem maßgeblichen Vergleichswert liegt und weitere Gesichtspunkte hinzutreten.
Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - hat der öffentliche Arbeitgeber seinen Angestellten die von diesen dienstplanmäßig nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT geleisteten Bereitschaftsdienststunden nicht mit 100 v. H. als Vollarbeitsstunden, vielmehr weiterhin gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT lediglich teilweise als Vollarbeitsstunden zu bewerten sowie zu vergüten.
Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).
1. Der Gewährleistungsaussschluß in einem notariellen Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn das verkaufte etwa 100 Jahre alte Fachwerkhaus kurze Zeit später - nicht vorhersehbar - aufgrund baupolizeilicher Anweisung abgerissen werden muß.
2. Der Verkäufer sichert im Regelfall durch die Mitteilung von bestehenden Mietverträgen nicht dauerhafte Einkünfte / Mieteinnahmen für die Zukunft zu.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen, wenn der Vermieter die Betriebskosten trotz eingetretener Abrechnungsreife bislang noch nicht abgerechnet hat. Der Mieter hat insoweit lediglich ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen bis zur Abrechnung.
Zwar liegt bei einer Preisüberhöhung von ca. 100 % zum objektiven Wert des Kaufgegenstandes ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers rechtfertigen kann. Diese Indikation kann aber vom Verkäufer widerlegt werden.
Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen wie § 612 Abs. 3 BGB.
Aktenzeichen: 5 AZR 806/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 5 AZR 806/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 5 Ca 205/94 -
Urteil vom 26. Juni 1996
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 2362/97 -
Urteil vom 25. August 1998
Eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages bedarf nicht der Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a) - f) VerbrKredG.
Sittenwidrigkeit eines hypothekarisch abgesicherten Ratenkredits
BGB § 138, VerbrKrG § 4
Legt eine Teilzahlungsbank einen hypothekarisch abgesicherten Ratenkredit heraus, so ist für den Vergleich zwischen Vertragszins und marktüblichem Zins im Rahmen von § 138 BGB das Geschäftssegment der Hypothekarkredite maßgeblich, nicht das der üblichen, nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Ratenkredite.
- 15 U 159/98 - Urteil vom 08.06.1999 - nicht rechtskräftig.
Torka
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BGB §§ 675, 459 Abs. 2, 278, 164, 167
a) Bei einem auf Steuerersparnis angelegten Immobilienverkauf kann die Erstellung eines "persönlichen Berechnungsbeispiels" über die beim Käufer auftretenden steuerlichen Auswirkungen Gegenstand eines besonderen Beratungsvertrags sein.
b) Die Verletzung einer vertraglich übernommenen Beratungspflicht löst auch dann einen Schadensersatzanspruch aus, wenn sie die objektbezogene Voraussetzung eines Steuervorteils (BGHZ 114, 263) zum Gegenstand hat und nur auf Fahrlässigkeit beruht.
BGH, Urt. v. 27. November 1998 - V ZR 344/97 -
OLG Celle
LG Hannover