1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen.
2. Mitgliedern der MEDHIN-Partei droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien allein wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die MEDHIN-Partei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im
Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98.A -).
4. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird, weil er als Vorsitzender der EFSU in der Bundesrepublik Deutschland in herausragender Position exilpolitisches Engagement in einem Umfang zeigt, der ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als aktiven Regimegegner ausweist.
1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen.
2. Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO, einer in Äthiopien offiziell zugelassenen Oppositionspartei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat.
4. Im Ausland lebende einfache Mitglieder der EPRP bzw. ihrer Exilorganisation oder eines ihrer Unterstützungskomitees haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenso wenig asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der dortigen Staatsorgane mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wie bloße Teilnehmer an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen dieser Gruppen.
5. Die Mitgliedschaft in der äthiopischen Gemeinde Rhein-Main-Gebiet e.V. führt bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen seitens der EPRDF-Regierung.
6. Aus der Asylantragstellung im Bundesgebiet können äthiopische Staatsangehörige weder einen beachtlichen Nachfluchtgrund herleiten noch führt dieser Umstand zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG.
7. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG kann nur gewährt werden, wenn der Ausländer im Zielland der Abschiebung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder einer staatsähnlichen Organisation unterworfen zu werden, wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt.
8. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in analoger Anwendung nicht gewährt werden kann, weil er im Falle seiner Rückkehr über aufnahmebereite Verwandte verfügt.