Im Rahmen des § 6c Abs. 2 KAG LSA ist auf die bau(planungs)rechtliche Auslegung der Wohnnutzung abzustellen.
Der Begriff des "Wohnens" umfasst auch den dauerhaften Aufenthalt von Menschen in einem Wohnheim, bei denen - wie in einem Altenpflegeheim - die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gegenüber der Betreuung und Pflege der Bewohner in den Hintergrund tritt. Erst dann, wenn eine krankenhausähnliche Unterbringung vorliegt, kann nicht mehr von einem Wohnen gesprochen werden.
1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist zur selbstständigen Auslegung von Bestimmungen der Teilungserklärung befugt. Die Auslegung hat nach Wortlaut und Sinn der Erklärung so zu erfolgen, wie sie sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt.
2. Die Wohnungseigentümer können einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG nur dann auf eine öffentlich-rechtliche Vorschrift stützen, wenn diese drittschützende Wirkung hat.
3. Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungen nur zu Wohnzwecken und/oder zur Ausübung eines freiberuflichen Dienstleistungsbetriebes oder eines Gewerbes ohne Geräuschentwicklung benutzt werden dürfen, erlaubt bei der gebührenden typisierenden Betrachtungsweise auch den Betrieb einer Media-Agentur.
1. Eine Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich hat ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nichtprivilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung. Sie lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort bezeichneten privilegierten Vorhaben unberührt.
2. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB.