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Wohnungswirtschaft

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 34.04 vom 07.07.2005

Rechtsgebiete:EV, VZOG
Schlagworte:Vermögenszuordnung, Einigungsvertrag, Wohngebäude, Wohnnutzung, Wohnungswirtschaft, Leerstand, leerstehendes Gebäude, Sanierung
Stichwort:Wohnungswirtschaft
Leitsatz:Auch ein Wohngebäude in der Rechtsträgerschaft eines vormaligen VEB Wohnungswirtschaft, das am 3. Oktober 1990 leer stand, weil es unbewohnbar war, ist nach § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG der Gemeinde zuzuordnen, wenn es der Wohnnutzung wieder zugeführt werden sollte. Hierzu ist eine konkrete Absicht nicht erforderlich. Es genügt, dass es im Bestand des VEB als Wohngebäude geführt wurde, sofern nicht die Umnutzung oder der Abriss beschlossen war.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 34.04



BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 41.04 vom 16.11.2004

Rechtsgebiete:EV, VZOG
Schlagworte:Restitution, Rückübertragung, Restitutionsausschluss, Restitutionsberechtigter, Restitutionsberechtigte, Funktionsnachfolge, Funktionsnachfolger, Funktionsnachfolgerin, Wohnnutzung, komplexer Wohnungsbau, Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau, Wohnungswirtschaft, der Kommune zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen, Leerstand
Stichwort:Wohnungswirtschaft
Leitsatz:Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte ist in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Grundstück jetzt gehört auch dann, wenn das von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht in ihrem Gemeindegebiet lag (Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23).

Der Restitutionsausschlusstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG schließt nicht das zur Wohnungswirtschaft genutzte Vermögen im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG insgesamt von der Rückübertragung aus, sondern erstreckt den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nur auf die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollten.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 41.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 19.02 vom 12.06.2003

Rechtsgebiete:EV, VZOG, VwGO
Schlagworte:Wohnungswirtschaft, Wohnungsversorgung, überwiegende Nutzung zu Wohnungszwecken, überwiegende Nichtnutzung wegen Unbewohnbarkeit, Aktenwidrigkeit von Feststellungen, Feststellung, aktenwidrige
Stichwort:Wohnungswirtschaft
Leitsatz:Die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums nach Maßgabe der überwiegenden Nutzung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV; § 1 a Abs. 4 Satz 2 VZOG) setzt eine Nutzung des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu mindestens zwei Zwecken voraus. Diese Voraussetzung trifft nicht zu auf ein Gebäude, das zu mehr als der Hälfte unbenutzbar war und im Übrigen Wohnzwecken diente. Das Gebäude gehört insgesamt zu dem zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögen (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 19.02


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