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Wohnungswechsel

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 122/08 vom 21.04.2008

Rechtsgebiete:BGB, RGebStV
Schlagworte:Abmeldung, Anzeige, bereithalten, Einrede der Verjährung, Ende des Bereithaltens, Heilung, Meldungsgrund, nachträgliche Benennung, pflichtwidriges Verhalten, Rückwirkung, Rundfunkgebührenpflicht, Rundfunkgerät, schwebende Unwirksamkeit, Unwirksamkeit, unzulässige Rechtsausübung, Verjährung, Verschulden, Wohnungswechsel
Stichwort:Wohnungswechsel
Leitsatz:1. Eine Anzeige über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist schwebend unwirksam, wenn in der Anzeige der Grund der Abmeldung entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht angegeben worden ist, und bewirkt daher nicht, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet.

2. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige durch die nachträgliche Benennung des Abmeldegrundes nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt werden kann.

3. Die Einrede der Verjährung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgerätes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten für den Eintritt der Verjährung ursächlich war. Auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

4. Ein Rundfunkteilnehmer dürfte sich auch dann auf die Verjährung von Rundfunkgebühren nicht berufen können, wenn er es entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen und die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 122/08



OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 44/08 vom 21.01.2008

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Bewährungsfrist, Weisung, Wohnungswechsel
Stichwort:Wohnungswechsel
Leitsatz:Die in einen Bewährungsbeschluss aufgenommene Anweisung, jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, ist in aller Regel keine Weisung im Sinne von § 56c StGB. Verstößt der Verurteilte hiergegen, so ist deshalb und weil sich aus dem Verstoß regelmäßig keine Besorgnis neuer Straftaten gewinnen lässt, eine Verlängerung der Bewährungsfrist nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht zulässig.

Auf § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB kann eine Bewährungsfristverlängerung in einem solchen Fall nur gestützt werden, wenn die Fristverlängerung der Resozialisierung dient und noch innerhalb der Bewährungszeit angeordnet wird.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 44/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10951/04.OVG vom 08.12.2005

Rechtsgebiete:POG, GG
Schlagworte:Angemessenheit, Auftrag, Beamtenrecht, Beamter, Belastung, Dauer, Entfaltungsfreiheit, Freizügigkeit, Geeignetheit, Gefahr, Gefährdung, Gefahrenabwehr, Grundrecht, Grundrechtsschutz, Identitätskontrolle, Isolation, Kontrolle, Kontrollmaßnahme, Kriminalität, Maßnahme, Mord, Mordauftrag, Nichtstörer, Nichtverantwortlicher, Objektschutz, Objektschutzmaßnahme, organisierte Kriminalität, Personenkontrolle, Personenschutz, Personenschutzmaßnahme, Polizei, Polizeirecht, Staatsanwalt, Störer, Übermaßverbot, Verantwortlicher, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wohnsitz, Wohnsitznahme, Wohnung, Wohnungswechsel, Zumutbarkeit
Stichwort:Wohnungswechsel
Leitsatz:Zur Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Personen- und Objektschutzmaßnahmen gegenüber Nichtveranwortlichen (hier: Schutz eines mit dem Tode bedrohten Staatsanwalts).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10951/04.OVG

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 UE 420/97.A vom 18.08.2000

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Rechtsschutzinteresse, Unbekannter Aufenthalt, Mitwirkungspflicht, Wohnungswechsel
Stichwort:Wohnungswechsel
Leitsatz:Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung eines Asylverfahrens entfällt, wenn der Ausländer einen Wohnungswechsel Behörden und Gerichten nicht anzeigt, eine Ladung zu einem Termin zur Beteiligtenvernehmung nicht zugestellt werden kann, weil der Ausländer an einer Anschrift als "unbekannt verzogen" und an einer anderen Anschrift als "unbekannt" gilt, und der Ausländer die Behauptung, er habe sich in einem Drittstaat einen Pass auf seinen richtigen Namen besorgt und sei in sein Heimatland gereist, nicht substantiiert entkräftet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 UE 420/97.A


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