Grundsätzlich sind zwar Nutzungsänderungen nach der Hessischen Bauordnung abstandsflächenrechtlich unerheblich, da in der offenen Bebauung Abstandsflächen unabhängig von der Art der Nutzung der jeweiligen baulichen Anlage einzuhalten sind und auch die Bemessung der einzuhaltenden Abstandsflächen durch die Nutzungsart nicht beeinflusst wird. Etwas anderes gilt nur, wenn die Art der Nutzung der baulichen Anlage - ausnahmsweise - im früheren Baugenehmigungsverfahren für die abstandsrechtliche Prüfung von Bedeutung war.
Für die Gewährung einer Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBO bedarf es eines atypischen, von dem der zwingenden Vorschrift zu Grunde liegenden Regelfall abweichenden Sachverhalts.