Eine Volljährige, die im Einvernehmen mit ihren Eltern den elterlichen Haushalt verlässt, kann vom Sozialhilfeträger nicht darauf verwiesen werden, ihren sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarf und die Höhe des Regelsatzes durch Rückumzug zu senken.
Dem Umfange nach ist in einem solchen Falle der sozialhilferechtliche Unterkunftsbedarf auf die Kosten eines möblierten Zimmers oder einer kleinen einfachen Wohnung begrenzt.