1. Zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft durch Heranziehung der Werte der Tabelle zu § 8 WoGG in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung (Bestätigung der Rspr. des Senats seit dem Beschl. v. 25.10.2001 - 4 MB 1798/01 - <FEVS Bd. 53, 218>).
2. Dass zum 01. Januar 2002 die Mietenstufen angepasst worden sind, berücksichtigt nur die unterschiedliche Entwicklung der Mieten in verschiedenen Orten, spricht aber nicht gegen die von dem Senat für richtig gehaltene Erhöhung aller Werte der Tabelle zu § 8 WoGG um 10 v. H. als Ausgleich dafür, dass bei der Neufassung der Tabelle zum 01. Januar 2001 die seit 1990 eingetretene Mietenentwicklung nur teilweise ausgeglichen worden ist.
3. Auch wenn in einer bestimmten Region eine angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt und damit ein nur geringes Angebot an preiswertem Wohnraum besteht, rechtfertigt das nicht ein Abweichen von der in der Tabelle zu § 8 WoGG enthaltenen Abstufung der Mieten entsprechend der erstmaligen Bezugsfertigkeit des Wohnraums.
4. Zur Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Sozialhilfeträger erstellten Übersicht über die Anmietung von Wohnungen für alleinstehende Sozialhilfeempfänger in einem bestimmten Zeitraum.
1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft orientiert sich der Senat weiter an der Tabelle zu § 8 WoGG neuer Fassung.
2. Im Gebiet der Stadt Göttingen ist für Alleinstehende als Angemessenheitsgrenze der Wert der Spalte für bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum (2. Spalte von links) maßgebend, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Baujahr der Wohnung.
3. Weitere Zuschläge auf diesen Tabellenwert sind in Göttingen nicht vorzunehmen.