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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10850/05.OVG vom 25.11.2005

Rechtsgebiete:LDG
Schlagworte:Disziplinarrecht, Beamtenrecht, Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Beurlaubung, Beurlaubung aus familiären Gründen, Disziplinarverfahren, Disziplinarbefugnisse, Ausübung der Disziplinarbefugnisse, Verfolgbarkeit, Verbrauch der Disziplinarbefugnisse, Ausnahmeregelung, Ausnahmetatbestand, Einstellung, Einstellungsverfügung, Sachverhalt, derselbe Sachverhalt, Sachverhaltsidentität, historischer Geschehensablauf, Urteil, Strafurteil, abgekürztes Urteil, abgekürzte Urteilsgründe, Straftat, Konkursstraftat, verspätete Konkursanmeldung, Tatsachenbegriff, Tatsachen, Feststellungen, tatsächliche Feststellungen, Tatsachenfeststellung, Bewertung, Würdigung, Nichterweislichkeit, Subsumtionsfehler, Nebentätigkeit, nicht genehmigte Nebentätigkeit, private Vermögensverwaltung, Einmanngesellschaft, Ein-Mann-GmbH, Geschäftsführer, Geschäftsführung, Geschäftsführertätigkeit, Wohnungsgesellschaft, leichtfertiges Schuldenmachen
Stichwort:Wohnungsgesellschaft
Leitsatz:Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10850/05.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10858/05.OVG vom 25.11.2005

Rechtsgebiete:LDG
Schlagworte:Disziplinarrecht, Beamtenrecht, Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Beurlaubung, Beurlaubung aus familiären Gründen, Disziplinarverfahren, Disziplinarbefugnisse, Ausübung der Disziplinarbefugnisse, Verfolgbarkeit, Verbrauch der Disziplinarbefugnisse, Ausnahmeregelung, Ausnahmetatbestand, Einstellung, Einstellungsverfügung, Sachverhalt, derselbe Sachverhalt, Sachverhaltsidentität, historischer Geschehensablauf, Urteil, Strafurteil, abgekürztes Urteil, abgekürzte Urteilsgründe, Straftat, Konkursstraftat, verspätete Konkursanmeldung, Tatsachenbegriff, Tatsachen, Feststellungen, tatsächliche Feststellungen, Tatsachenfeststellung, Bewertung, Würdigung, Nichterweislichkeit, Subsumtionsfehler, Nebentätigkeit, nicht genehmigte Nebentätigkeit, private Vermögensverwaltung, Einmanngesellschaft, Ein-Mann-GmbH, Geschäftsführer, Geschäftsführung, Geschäftsführertätigkeit, Wohnungsgesellschaft, leichtfertiges Schuldenmachen
Stichwort:Wohnungsgesellschaft
Leitsatz:Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10858/05.OVG


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