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OLG-OLDENBURG – Beschluss, 5 AR 41/08 vom 17.10.2008

Rechtsgebiete:GVG, ZPO
Schlagworte:Wohnungseigentumssachen, Zwangsvollstreckung, Gericht, zuständiges
Stichwort:Wohnungseigentumssachen
Leitsatz:Das nach § 72 Abs. 2 GVG bestimmte Landgericht ist auch für Zwangsvollstreckungsverfahren in Wohnungseigentumssachen zuständig.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 5 AR 41/08




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