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Wohnungseigentumsrecht: Vertretungsregelung in der Gemeinschaftsordnung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 50/04 vom 16.05.2006

Rechtsgebiete:WEG, BGB
Schlagworte:Wohnungseigentumsrecht: Vertretungsregelung in der Gemeinschaftsordnung, Frist für die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung
Stichwort:Wohnungseigentumsrecht: Vertretungsregelung in der Gemeinschaftsordnung
Leitsatz:1. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich ein Eigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nur durch einen bestimmten Personenkreis vertreten lassen kann, ist grundsätzlich wirksam.

2. Den die effektive Ausübung ihres Stimmrechts betreffenden Belangen von nicht dauerhaft in der EU (hier: in den USA) lebenden Wohnungseigentümern ist nur dann Genüge getan, wenn eine der gesetzlichen Mindestfrist von einer Woche entsprechende Frist für die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung auf zwei Wochen verlängert wird.

3. Solange eine Verlängerung der Einberufungsfrist nicht erfolgt ist, können sich nicht dauerhaft in der EU lebende Wohnungseigentümer - trotz dies grundsätzlich nicht zulassender, in der Teilungserklärung enthaltener "Vertreterklausel" - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (auch) durch einen Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsstandes (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) vertreten lassen.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 50/04




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