JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wohnungseigentumsgemeinschaft
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, WEG |
| Schlagworte: | Anschlussberufung, Klageänderung in 2.Instanz durch den Berufungsbeklagten, Mitgläubiger, Gesamtgläubiger, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Nachbesserung, Kostenvorschuss, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum |
| Stichwort: | Wohnungseigentumsgemeinschaft |
| Leitsatz: | 1. Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Wohnungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. 2. Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungseigentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen. 3. Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum: a) Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen; b) Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung; c) Wohnungsabschlusstüren. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 4 U 2065/04 | |
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