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OLG-DRESDEN – Urteil, 4 U 2065/04 vom 17.03.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, WEG
Schlagworte:Anschlussberufung, Klageänderung in 2.Instanz durch den Berufungsbeklagten, Mitgläubiger, Gesamtgläubiger, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Nachbesserung, Kostenvorschuss, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum
Stichwort:Wohnungseigentumsgemeinschaft
Leitsatz:1. Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Wohnungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.

2. Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungseigentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.

3. Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum:

a) Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen;

b) Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung;

c) Wohnungsabschlusstüren.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 4 U 2065/04




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