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Wohnungseigentümergemeinschaft

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1500/06 vom 26.09.2008

1. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - NJW 2006, 791).

2. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Wohnungseigentümer liegt darin begründet, dass sie mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft bilden und deshalb die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung (hier: Abfallentsorgung) regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch nehmen.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 213/07 vom 26.02.2008

1. Der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.

2. Im Rahmen der einer Wohnungseigentümergemeinschaft verliehenden Teilrechtsfähigkeit ist auch von der Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen.

3. Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist, obliegt nicht den Grundbuchämtern im Rahmen der Eintragung der Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin, sondern vielmehr nur den Wohnungseigentumsgerichten im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 2016/07 vom 09.01.2008

Der mit der materiellen Präklusion nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO einhergehende Verlust des materiellen Abwehrrechts erfordert auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die exakte Einhaltung der zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben. Hieran fehlt es, wenn die der Angrenzerbenachrichtigung beigefügte Belehrung für den Beginn der Einwendungsfrist entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO auf den "Zugang" der Angrenzerbenachrichtigung abstellt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10279/07.OVG vom 10.07.2007

Ein Wohnungseigentümer kann öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen eine auf das gemeinschaftliche Grundstück bezogene Baugenehmigung mangels eigener Rechtsverletzung nicht geltend machen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 209/06 vom 11.09.2006

1. Zu Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus beschlossenen Einzelabrechnungen gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern verjähren in drei Jahren

2. § 167 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 542/05 vom 22.05.2006

Ein Verein, der als Treuhänder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung erwerben und unterhalten sowie für einen Hausmeister zur Verfügung stellen oder - falls sie hierfür nicht benötigt wird - an Dritte vermieten soll, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 517/05 vom 24.04.2006

Der ehemalige Verwalter muss auch Bauunterlagen an die Wohnungseigentümergemeinschaft herausgeben, wenn er sie von dieser oder von dem Vorverwalter erhalten hat. Ein früherer Bauträger-Verwalter hat ggf. auch die Unterlagen herauszugeben, die er in seiner Eigenschaft als Bauträger und früherer Eigentümer erhalten hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 189/05 vom 30.03.2006

1. Zur klarstellenden Berichtigung eines Rubrums im Rechtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

3. Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, sind damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder rechtskräftig titulierte Gegenansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen. Die - streitige - Behauptung, ein Anspruch sei von den Wohnungseigentümern anerkannt worden, deren Aufklärung eine umfangreiche Bewisaufnahme erforderlich machen würde, genügt im Beitreibungsverfahren nicht, um eine Aufrechnung durchgreifen zu lassen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 430/04 vom 20.03.2006

1. Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.

2. Zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, Regelungen in die Hausordnung aufzunehmen, die dem Brandschutz dienen

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 86/06 vom 09.03.2006

Einstweilige Anordnungen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren und Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung aufheben, ergänzen, ändern oder außer Vollzug setzen oder umgekehrt dies ablehnen, sind nicht selbstständig anfechtbar.

Dies gilt auch für die Ablehnung eines im WEG-Verfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 158/05 vom 08.03.2006

Die Frage, ob Aufwendungen für eine Wohnungseigentumsanlage der zur Schaffung dieser Anlage gegründeten Bauherrengemeinschaft oder der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen sind, richtet sich nach dem Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 229/03 vom 24.02.2006

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befugt, über einen Gegenstand, der bereits geregelt worden ist, erneut zu beschließen (Zweitbeschluss).

2. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung eines früheren Beschlusses zu beschließen, liegt vor, wenn dieser im Widerspruch zur Teilungserklärung steht.

3. Ein derartiger Widerspruch ist anzunehmen, wenn die Teilungserklärung eine Regelung enthält, wonach die Sondereigentümer die Kosten für den Ersatz und die Beschädigung von Fenstern in ihren Sondereigentumsräumen zu tragen haben, eine Wohnungseigentümerversammlung aber beschlossen hat, dass den Sondereigentümern Ersatz (aus der Instandhaltungsrücklage) geleistet wird für von ihnen vorfinanzierte Fenstererneuerung.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 56/06 vom 21.02.2006

1. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.

2. Sie kann danach eine Versorgungssperre beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 314/05 vom 07.02.2006

Das Entfernen von im Sondereigentum stehenden Pflanztrögen durch einen Wohnungseigentümer kann unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Gebrauchs von Sondereigentum nach § 14 Nr. 1 WEG unzulässig sein.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 195/03 vom 23.01.2006

Bei einem nicht durch Auslegung lösbaren Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan wird ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung nicht wirksam begründet. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Dachfläche umfasst ohne ausdrückliche Gestattung nicht den Ausbau als Dachterrasse.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 362/04 vom 17.01.2006

1. Ein Wohnungseigentümer kann unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 WEG jeden Schaden ersetzt verlangen, der infolge der Gestattung des Betretens und der Benutzung im Vorfeld der Instandhaltung und Instandsetzung und im Zuge ihrer Abwicklung entsteht, ob verschuldet oder nicht. Dazu zählt auch ein entgangener Gewinn wie der beim Sondereigentümer eingetretene Mietausfall.

2. Zur Berechnung eines Mietausfallschadens

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 473/04 vom 13.01.2006

1. Durch Mehrheitsbeschluss kann der jeweilige Verwalter ermächtigt werden, rückständiges Wohngeld als Verfahrensstandschafter gerichtlich geltend zu machen.

2. Eine derartige bei Anhängigmachung eines Antrags der Gemeinschaft im WEG-Verfahren bestehende Ermächtigung gilt auch nach Abberufung des Verwalters weiter, es sei denn, sie wird durch einen Beschluss der Gemeinschaft widerrufen oder der neue Verwalter tritt in das Verfahren ein.

3. Die Gemeinschaft ist nicht deshalb gehindert, sich auf ein in der Teilungserklärung enthaltenes Verbot der Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung gegenüber Wohngeldforderungen zu berufen, weil auch andere Wohnungseigentümer außer dem Antragsgegner säumig sind.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 292/04 vom 13.01.2006

1. Durch Mehrheitsbeschluss kann der jeweilige Verwalter ermächtigt werden, rückständiges Wohngeld als Verfahrensstandschafter gerichtlich geltend zu machen.

2. Eine derartige bei Anhängigmachung eines Antrags der Gemeinschaft im WEG-Verfahren bestehende Ermächtigung gilt auch nach Abberufung des Verwalters weiter, es sei denn, sie wird durch einen Beschluss der Gemeinschaft widerrufen oder der neue Verwalter tritt in das Verfahren ein.

3. Im Zahlungsverfahren kann sich der Wohngeldschuldner nicht mehr auf die Unrichtigkeit der Jahresabrechnung berufen, wenn Bestandskraft der Genehmigungsbeschlüsse eingetreten ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 202/04 vom 06.01.2006

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne vorherige Beschlussfassung antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen einen Störer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen rechtswidriger Eingriffe in Gemeinschaftseigentum nach Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft. Zustandsstörer ist auch ein Eigentümer, der die von seinem Mieter ohne Genehmigung der Gemeinschaft vorgenommene bauliche Veränderung (Lüftungsanlage) duldet.

2. Die Nutzung von Teileigentum, das nach der Teilungserklärung als "Laden" gewerblich genutzt werden darf, als Schnell-Imbiss verstößt bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung.

3. Für eine Lüftungsanlage, die ein Teileigentümer ohne Zustimmung der Gemeinschaft hat anbringen lassen, kann eine Duldungspflicht bestehen, wenn die Anlage auch bei Betreiben eines Ladens erforderlich gewesen wäre.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 298/04 vom 20.12.2005

1. Zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkenden Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung

2. Dem Sitzungsprotokoll kommt im Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Verfahren nach der Zivilprozessordnung

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 304/05 vom 12.12.2005

1. Vor der Vereinigung eines von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft erworbenen Grundstücks mit dem Grundbesitz, an dem Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, und der entsprechenden Änderung der Teilungserklärung fehlt der Wohnungseigentümerversammlung die Regelungskompetenz für Gegenstände, die die Nutzung des Erwerbsgrundstücks betreffen.

2. Dies gilt auch dann, wenn es um die Umsetzung eines Beschlusses geht, der zwar mangels Regelungsbefugnis gleichfalls nichtig ist, die Nichtigkeit aber infolge Zurückweisung des Anfechtungsantrags nicht geltend gemacht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 449/02 vom 30.11.2005

1. Vor der Vereinigung eines von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft erworbenen Grundstücks mit dem Grundbesitz, an dem Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, und der entsprechenden Änderung der Teilungserklärung fehlt der Wohnungseigentümerversammlung die Regelungskompetenz für Gegenstände, die die Nutzung des Erwerbsgrundstücks betreffen.

2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der vorher gefasst worden ist, kann keine verbindliche Gebrauchsregelung treffen. Darüber hinaus setzt die Begründung von Sondernutzungsrechten eine Vereinbarung (mit konkreter Bezeichnung des Berechtigten und des Inhalts seiner Berechtigung) voraus, ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 182/05 vom 18.08.2005

1. Die Bestellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit aus Rechtsgründen nicht mehr unwirksam (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH V. Zivilsenat, Beschl. v. 18.05.1989 -V ZB 4/89- BGHZ 107, 268).

2. Den Anforderungen an den Nachweis der Verwaltereigenschaft ist jedenfalls Genüge getan, wenn außer dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümer mit dem Bestellungsbeschluss ein öffentlich beglaubigter Gesellschaftsvertrag und die notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter über den Gesellschafterbestand der GbR dem Grundbuchamt vorgelegt wird.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 17/03 vom 15.06.2005

Zu den Voraussetzungen einer sog. "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft"

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 360/04 vom 14.02.2005

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solche nicht rechtsfähig bzw. beteiligtenfähig. Für eine wirksame Verfahrenseinleitung ist grundsätzlich die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen. Notwendig und ausreichend ist, die Partei (die Beteiligten) so klar zu bezeichnen, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung für jeden Dritten die betreffende Partei ermittelbar ist.

2. Zur Berichtigung des Aktivrubrums.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 516/01 vom 08.09.2004

1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen zweckwidriger Nutzung von Gemeinschaftseigentum.

2. Die Nutzung von in der Teilungserklärung als Kellerräume, bzw. in einer in Bezug genommenen Lageskizze mit der Bezeichnung "Fahrräder" und "Hobby" versehenen Räume des Gemeinschaftseigentums zu Wohnzwecken verstößt bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung auch dann, wenn an den Räumen ein Sondernutzungsrecht besteht.

3. Für die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs müssen zu dem Zeitmoment weitere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertrauen durfte.

4. Auch bei einem Unterlassungsanspruch sind für die Bestimmung des Geschäftswertes die Interessen sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen und beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte eine Schätzung nach § 30 Abs. 2 KostO vorzunehmen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 248/03 vom 28.07.2004

1. Ein Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer baulichen Veränderung dann nicht verlangen, wenn er eine Änderung der Teilungserklärung entsprechend der baulichen Veränderung dulden muss.

2. Der teilende Eigentümer kann sich in allen Kaufverträgen mit den Erwerbern gleichlautende und bestimmt umrissene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung erteilen lassen.

3. Grundsätzlich kann die Sammelbezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Bestimmung als Vollstreckungsgläubigerin ausreichen; hier sind geringere Anforderungen als an die Schuldnerbezeichnung zu stellen.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 177/01 vom 12.06.2001

Eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft liegt vor, wenn bei einer Vorratsteilung nach § 8 WEG wirksame schuldrechtliche Erwerbsverträge mit den Wohnungseigentumsanwärtern geschlossen worden sind und diese die Eigentumswohnung nicht nur in Besitz genommen haben, sondern wenn für sie auch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Wohnungsgrundbücher bereits angelegt sind der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1990, 101 ff.; BayObLG FGPrax 1998, 17, 18)

Rechtlich in Vollzug gesetzt ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn mindestens zwei Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen sind (vgl. OLG Hamm, WuM 2000, 319, 320 m.w.N.).

Die hiergegen vereinzelt vorgebrachten Argumente (vgl. LG Ellwangen NJW-RR 1996, 973; Coester, NJW 1990, 3184) beruhen nach Auffassung des Senats weitgehend auf einer unzutreffenden Interpretation der zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Aus ihnen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich für diejenigen Wohnungseigentumskäufer, die Mitglied einer bestehenden werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten dadurch etwas ändert, dass neben dem teilenden Wohnungseigentümer nunmehr mindestens ein weiterer Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Vielmehr sind in einem solchen Fall auf die bisherigen Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit sie nicht durch Eintragung im Grundbuch zu Volleigentümern geworden sind, die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin entsprechend anzuwenden (vgl. BayObLGZ 1990, a.a.O., 106; BayObLG FGPrax 1998, a.a.O.; OLG Hamm WuM 2000, a.a.O.).

Dieser Kontinuitätsgrundsatz gilt indessen nur für die zum Zeitpunkt der rechtlichen Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits vorhandenen werdenden Wohnungseigentümer, also nur für diejenigen, deren Übereignungsanspruch nicht nur durch eine Vormerkung gesichert ist, sondern auf die auch Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übergegangen sind (vgl. BayObLG FGPrax 1998, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Haben Wohnungseigentümer z.B. den Besitz an einem Sondereigentumsbereich erst nach der rechtlichen Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt, sind die Grundsätze der werdenden Eigentümergemeinschaft auf sie nicht anwendbar.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat,
Beschluß vom 12.06.2001,
6 W 177/01

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 242/02 vom 29.03.2004


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