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Wohnungseigentümer

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 65.05 vom 11.11.2005

1. Bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt.

2. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005 S. 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 36/03 vom 10.11.2005

1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist zur selbstständigen Auslegung von Bestimmungen der Teilungserklärung befugt. Die Auslegung hat nach Wortlaut und Sinn der Erklärung so zu erfolgen, wie sie sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt.

2. Zur Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung kann auch das Versammlungsprotokoll herangezogen werden. Ein allgemein formulierter Beschluss über die Untersagung einer gewerblichen Nutzung von Wohnungseinheiten kann als konkrete Einzelfallregelung dann ausgelegt werden, wenn in der Gemeinschaft nur Streit über die gewerbliche Nutzung einer bestimmten Wohnung besteht und das Versammlungsprotokoll den Willen der Wohnungseigentümer zur Klärung dieses Streits belegt.

3. Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach das gesamte Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient, erlaubt bei der gebührenden typisierenden Betrachtungsweise nicht die Nutzung einer Wohnung und der Außenanlage als Lager und Werkstatt für einen Elektrobetrieb.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 378/03 vom 02.11.2005

Die Bezeichnung "Kellerraum" in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Von daher kann der Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum zulässig sein.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 401/03 vom 11.10.2005

Zu Zahlungsansprüchen eines Sondereigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Besitzentzuges und unberechtigter Vermietung des Sondereigentums.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 258/03 vom 10.10.2005

1. Zur Frage, wann ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken gegenüber einem Wohnungseigentümer vorliegen und wann seine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen oder verwirkt sein kann

2. Im Wohnungseigentumsverfahren bedarf es in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 452/05 vom 29.09.2005

1. Der Inhalt der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Ladung im Sinne des § 23 Abs. 2 WEG richtet sich nach dem berechtigten Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer; an die Bezeichnung dürfen grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt eine schlagwortartige Bezeichnung, insbesondere dann, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund einer früheren Beratung, einer vormaligen Beschlussfassung oder aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens bereits mit der betreffenden Angelegenheit vertraut sind. Es ist nicht erforderlich, bereits den Inhalt eines beabsichtigten Beschlusses oder einen konkreten Beschlussantrag mitzuteilen.

2. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer Bezug auf ein bestimmtes Ereignis oder einen bestimmten Gegenstand, so erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass der in Bezug genommene Gegenstand mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist.

3. Ein Eigentümerbeschluss, in dem die Ergreifung rechtlicher Schritte gegen einen Miteigentümer geregelt wird, entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der von dem Beschluss in Bezug genommene Anspruch offenkundig nicht in Betracht kommt oder die von der Mehrheit vertretene Rechtsposition offensichtlich unhaltbar ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 391/05 vom 19.08.2005

1. Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung führt grundsätzlich noch nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse.

2. Wegen angeblich fehlerhafter Jahresabrechnungen kann kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Hausgeldzahlungen auf Grund eines Wirtschaftsplans geltend gemacht werden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 56/03 vom 11.08.2005

1. Rechtsverfolgungskosten sind in die Jahresgesamtabrechnung aufzunehmen. Im Rahmen der endgültigen Verteilung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern ist allerdings § 16 Abs. 5 WEG zu beachten. Daraus folgt, dass die Kostenentscheidung des Richters nach § 47 WEG bei der Verteilung Vorrang haben soll. Es sind diese Kosten in den Einzelabrechnungen nur denjenigen Eigentümern aufzuerlegen, die von ihnen unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung betroffen sind.

2. Zur Frage der diesbezüglichen Kostenverteilung, wenn im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresabrechnung der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers, der nach den gerichtlichen Entscheidungen mit den Kosten der Gerichtsverfahren belastet worden war, bereits nicht mehr Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft war.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 344/05 vom 04.08.2005

1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig. Dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Es handelt sich bei dem dadurch eingeleiteten Verfahren also nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, für das gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Vorschriften der ZPO gelten würden, sondern um ein Erkenntnisverfahren.

2. Nach § 44 Abs. 3 WEG kann der Richter für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen und im Wohnungseigentumsverfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG ist ein Beschluss, der eine einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren erlässt, nicht selbstständig anfechtbar. Dadurch wird erreicht, dass der Ablauf des Verfahrens, das die alsbaldige Ordnung eines gestörten Rechtsfriedens bezweckt, nicht durch Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung gehemmt wird. Gleiches gilt für einen Beschluss, der die Anregung bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt.

3. Da das Wohnungseigentumsgesetz in § 44 Abs. 3 WEG für das Erkenntnisverfahren eine spezielle und abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes enthält, kommt eine entsprechende Anwendung des §§ 769 Abs. 1, 793 ZPO nicht in Betracht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 284/03 vom 21.07.2005

1. Zur Frage der Auslegung einer Regelung in einer Teilungserklärung über ein Zustimmungserfordernis betreffend die Ausübung eines Gewerbes in den Räumen des Sondereigentums

2. Für die Frage, ob eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken die anderen Wohnungseigentümer mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung, ist eine typisierende bzw. generalisierende Betrachtung entscheidend. Für diese Betrachtung ist der Gebrauch nach seiner Art und Durchführung zu konkretisieren und auf die örtlichen (Umfeld, Lage im Gebäude) und zeitlichen (etwa Öffnungszeiten) Verhältnisse zu beziehen. Die gebotene typisierende Betrachtungsweise bedeutet nämlich nicht, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des Vorliegens einer Mehrbelastung gänzlich außer Betracht zu bleiben haben.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 234/03 vom 19.07.2005

1. Führt der Anschluss eines offenen Kamins eines Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können, können Beseitigungsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers bestehen. Dann spricht im Einzelfall nichts dagegen, dass der berechtigte Wohnungseigentümer gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG - im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen - als Minus dazu eine geringfügigere Veränderung des Kamins des zur Beseitigung verpflichteten Wohnungseigentümers verlangen kann, dass auch ihm die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens ermöglicht wird.

2. Zur Frage der Haftung des Rechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers für bauliche Maßnahmen des Rechtsvorgängers

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 135/05 vom 07.06.2005

1. Erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem anderen begründet.

2. Grundsätzlich gilt ein Wirtschaftsplan zunächst ausschließlich für das Wirtschaftsjahr, auf das er bezogen ist.

3. Zur Frage der Beschlussfassung über die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans über das Wirtschaftsjahr hinaus

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 461/04 vom 25.05.2005

1. Bei der Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung bzgl. der Gesamt- und der Einzelabrechnung eines Wirtschaftsjahres ohne Beschränkung auf Einzelpositionen ist regelmäßig ein Geschäftswert von 20-25 % des Gesamtvolumens der Abrechnung anzusetzen.

2. Über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung, die das Landgericht für das Verfahren der Erstbeschwerde trifft, entscheidet der Senat auch dann in voller Besetzung, wenn es sich um eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts handelt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 138/04 vom 19.05.2005

1. Für die wirksame Verfahrenseinleitung im Wohnungseigentumsverfahren ist die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass etwa alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen.

2. Es ist nicht zulässig, durch Eigentümerbeschluss die Möglichkeit zu schaffen, sog. Eventualeinberufungen vorzunehmen. Hierfür fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 225/03 vom 19.05.2005

Durch die Genehmigung der Jahresabrechnung werden bereits zuvor entstandene Zinsansprüche für Rückstände - etwa aufgrund einer Zahlungsverpflichtung auf Grund eines Wirtschaftsplans - nicht berührt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 276/02 vom 19.05.2005

1. Im Verfahren der Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers auf Zahlung findet keine "Inzidentkontrolle" von in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung statt. Deren Überprüfung bleibt vielmehr dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG vorbehalten, es sei denn, es läge Nichtigkeit eines solchen Beschlusses vor.

2. Zur Frage der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend eine Sonderumlage

3. Zur Anfechtung einer Stimmabgabe in einer Wohnungseigentümerversammlung wegen arglistiger Täuschung durch einen Wohnungseigentümer

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 414/02 vom 19.05.2005

1. Lässt ein Antragsteller im Wohnungseigentumsverfahren eine den Antrag teilweise zurückweisende amtsgerichtliche Entscheidung unangefochten, wird diese durch den Ablauf der ihm gegenüber in Lauf gesetzten Beschwerdefrist unanfechtbar. Die darauf folgende Beschwerdeentscheidung kann er deshalb mangels Beschwerdebefugnis insoweit nicht anfechten.

2. Zum Aufwendungsersatzanspruch des durch gerichtlichen Beschluss zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigten Wohnungseigentümers

3. Für einen Anspruch auf Abänderung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist jedenfalls erforderlich, dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist. Dabei ist das Maß der Kostenmehrbelastung nicht das alleinige Kriterium zur Beurteilung der groben Unbilligkeit eines Kostenverteilungsschlüssels.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 373/03 vom 19.05.2005

1. Die Auslegung der Teilungserklärung hat das Rechtsbeschwerdegericht selbstständig - ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen - vorzunehmen, entsprechend dem Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen, wie es sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Gemeinschaftsordnung ergibt.

2. Ist eine Regelung in der Teilungserklärung, die die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG regeln soll, nicht eindeutig, verbleibt es bei der gesetzlichen Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen.

Auch die Miteigentümer, die über keinen Teileigentumsanteil, verbunden mit einem Garagenabstellplatz in einem zu einer Mehrhausanlage gehörenden Parkhaus verfügen, sind nach § 16 Abs. 2 WEG zur Tragung von Sanierungskosten für das Parkhaus verpflichtet. Daran ändert eine Bestimmung in der Teilungserklärung nichts, wonach Kosten, die sich ohne Zweifel einzelnen Miteigentümern oder Eigentümergruppen zurechnen lassen und die durch unsachgemäße Behandlung oder durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Verbrauch, Gebrauch oder aus sonstigen Gründen entstehen, nur diesen belastet werden sollen.

3. Für die Bestimmtheit eines Sonderumlagenbeschlusses ist ausreichend, wenn die Einzelbeträge sich aus dem Gesamtbetrag und dem Verteilungsmaßstab ergeben.

4. Die hilfsweise Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung ist wegen Bedingungsfeindlichkeit der Anfechtung unzulässig.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 281/03 vom 09.05.2005

1. In der Teilungserklärung kann einem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer die Verpflichtung auferlegt werden zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

2. Die Pflicht des Wohnungseigentümers, das Sondereigentum so in Stand zu halten, dass einem anderen Wohnungseigentümer kein Schaden entsteht, schließt nicht die Pflicht ein, ohne einen Anlass die Heizkörper in seiner Wohnung in regelmäßigen Abständen von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

3. Eine vorrangige Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft kommt im Fall einer Verschuldenshaftung nicht in Betracht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 270/03 vom 19.04.2005

1. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands bzw. der Herstellung der Verkehrssicherheit dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden.

2. Bei einem Objekt, das nach einem umfangreichen Umbau in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist, sind die im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Regeln der Technik für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung maßgeblich.

3. Für den Beschluss über eine Sonderumlage gelten die selben Grundsätze wie für den Wirtschaftsplan, es steht den Wohnungseigentümern deshalb ein weiter Ermessensspielraum zu. Als Tatsachengrundlage ist die Kostenschätzung in einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ausreichend, auch wenn dieses sich gegen den Bauträger richtete.

4. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Auswahl eines Betriebes, der für die betreffenden Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Verwaltung für ungültig zu erklären, wenn die Arbeiten zwischenzeitlich mangelfrei ausgeführt worden sind.

5. Durch die Ausführung einer beschlossenen Sanierungsmaßnahme tritt keine Erledigung des Anfechtungsverfahrens ein, weil die Ungültigerklärung des Sanierungsbeschlusses dazu führen würde, dass der Anfechtende sich nicht an den Sanierungskosten beteiligen müsste.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 114/02 vom 14.04.2005

1. Die in einer Wohnungseigentümerversammlung durch alle Wohnungseigentümer gefassten Beschlüsse sind nicht deshalb unwirksam, weil die Einladung zur Versammlung durch einen nicht wirksam bestellten Verwalter (zwei natürliche Personen nebeneinander) erfolgt war.

2. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden.

3. Etwaige Ansprüche von Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ändern im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nichts an der Verpflichtung bzw. dem Anspruch auf ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG.

4. Bei einem Objekt, das nach einem umfangreichen Umbau in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist, sind die im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Regeln der Technik für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung maßgeblich.

5. Für den Beschluss über eine Sonderumlage gelten die selben Grundsätze wie für den Wirtschaftsplan, es steht den Wohnungseigentümer deshalb ein weiter Ermessensspielraum zu. Als Tatsachengrundlage ist die Kostenschätzung in einen gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ausreichend, auch wenn dieses sich gegen den Bauträger richtete.

OLG-DRESDEN – Urteil, 4 U 2065/04 vom 17.03.2005

1. Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Wohnungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.

2. Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungseigentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.

3. Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum:

a) Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen;

b) Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung;

c) Wohnungsabschlusstüren.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 131/02 vom 22.02.2005

1. Die Wohnungseigentümer können bei Verschulden einem einzelnen Eigentümer für Schäden haften, die auf pflichtwidrig unterlassener Sanierung von Gemeinschaftseigentum beruhen.

2. Wegen der zeitweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines zu einer Eigentumswohnung gehörenden verglasten Balkons besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 186/03 vom 02.12.2004

Bei grundsätzlicher Gestattung der Anbringung von Parabolantennen können die Wohnungseigentümer die Modalitäten (nur auf dem Dach der Liegenschaft und nach vorheriger Genehmigung durch den Verwalter) durch Mehrheitsbeschluss regeln. Darin liegt auch dann kein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, wenn die Installationskosten für den Wohnungseigentümer ca. 2.600,00 ¤ betragen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 52/04 vom 20.10.2004

1. Wenn der eine Eigentumswohnung betreffende Erwerbsvertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren ist, kann der einzelne Erwerber nach Kaufrecht der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung unabhängig von einem Ermächtigungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft wegen am Gemeinschaftseigentum aufgetretener Mängel keinen Schadensersatz fordern.

2. Die Überdimensionierung einer im Keller eines größeren Mehrfamilienhauses belegenen Trafostation begründet nicht ohne weiteres einen erheblichen Mangel einzelner Wohnungen.

3. Auch wenn die überdimensionierte Trafostation einen Fehler begründet, erfordert die Annahme eines arglistigen Verschweigens konkrete Anhaltspunkte.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 133/03 vom 13.10.2004

1. Einzelne Wohnungseigentümer, die dem zur Wahl stehenden Verwalter persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind, dürfen bei seiner Wahl grundsätzlich mitstimmen.

2. Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für unwirksam zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Bei der Bestellung eines Verwalters sind an die Beurteilung dessen, was ein wichtiger Grund ist, schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Zu berücksichtigen sind nur Tatsachen, die bis zur Bestellung eingetreten bzw. bekannt geworden sind.

3. Die allgemeine Interessenkollision, in der sich ein bereits in der Teilungserklärung bestimmter Bauträger-Verwalter bei der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet, macht ihn noch nicht ungeeignet als gewählter Verwalter. Vielmehr müssen noch weitere Umstände wie ein konkreter Interessenkonflikt und/oder Pflichtverletzungen des Verwalters hinzutreten, damit angenommen werden kann, seine Bestellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

4. Als Grund dafür reicht bei den schärferen Anforderungen, die an die Unwirksamkeit eines Bestellungsbeschlusses zu stellen sind, auch die Verletzung von Informationspflichten nicht aus, wenn die Wohnungseigentümer vor der Abstimmung über die Bestellung in anderer Weise umfassend informiert sind.

5. Der Bauträger-Verwalter handelt nicht pflichtwidrig deshalb, weil er nicht über die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens gegen sich selbst abstimmen lässt, wenn die Gemeinschaft mehrheitlich eine Lösung durch außergerichtliche Einigung verfolgt und keinen entsprechenden Beschluss fasst, obwohl dies vom Verwaltungsbeirat vorgeschlagen wurde.

6. Hat die Gemeinschaft dem Verwalter für den kaufmännischen Teil seiner Tätigkeit Entlastung erteilt, kann sie sich nicht auf die verspätete Vorlage des Wirtschaftplanes zur Begründung der Ungeeignetheit des Verwalters stützen. Auch bei fehlender Entlastung reicht die verspätete Vorlage des Wirtschaftsplans dann nicht aus, wenn laut Teilungserklärung der frühere Wirtschaftsplan als Grundlage der Wohngeldvorschüsse weiter gilt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 133/05 vom 13.10.2004

1. Einzelne Wohnungseigentümer, die dem zur Wahl stehenden Verwalter persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind, dürfen bei seiner Wahl grundsätzlich mitstimmen.

2. Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für unwirksam zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Bei der Bestellung eines Verwalters sind an die Beurteilung dessen, was ein wichtiger Grund ist, schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Zu berücksichtigen sind nur Tatsachen, die bis zur Bestellung eingetreten bzw. bekannt geworden sind.

3. Die allgemeine Interessenkollision, in der sich ein bereits in der Teilungserklärung bestimmter Bauträger-Verwalter bei der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet, macht ihn noch nicht ungeeignet als gewählter Verwalter. Vielmehr müssen noch weitere Umstände wie ein konkreter Interessenkonflikt und/oder Pflichtverletzungen des Verwalters hinzutreten, damit angenommen werden kann, seine Bestellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

4. Als Grund dafür reicht bei den schärferen Anforderungen, die an die Unwirksamkeit eines Bestellungsbeschlusses zu stellen sind, auch die Verletzung von Informationspflichten nicht aus, wenn die Wohnungseigentümer vor der Abstimmung über die Bestellung in anderer Weise umfassend informiert sind.

5. Der Bauträger-Verwalter handelt nicht pflichtwidrig deshalb, weil er nicht über die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens gegen sich selbst abstimmen lässt, wenn die Gemeinschaft mehrheitlich eine Lösung durch außergerichtliche Einigung verfolgt und keinen entsprechenden Beschluss fasst, obwohl dies vom Verwaltungsbeirat vorgeschlagen wurde.

6. Hat die Gemeinschaft dem Verwalter für den kaufmännischen Teil seiner Tätigkeit Entlastung erteilt, kann sie sich nicht auf die verspätete Vorlage des Wirtschaftplanes zur Begründung der Ungeeignetheit des Verwalters stützen. Auch bei fehlender Entlastung reicht die verspätete Vorlage des Wirtschaftsplans dann nicht aus, wenn laut Teilungserklärung der frühere Wirtschaftsplan als Grundlage der Wohngeldvorschüsse weiter gilt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 111/04 vom 27.09.2004

1. Ein Wohnungseigentümer kann nach § 14 Nr. 4 WEG analog verpflichtet sein, einen auf Wartung / Kontrolle bzw. Notfälle beschränkten Zugang zu einem im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Tankraum durch sein Sondereigentum zu dulden.

2. Das Recht des Sondereigentümers unterliegt immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 428/01 vom 22.09.2004

1. Ein Beschlussanfechtungsantrag muss unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände und der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erkennen lassen, welche Beschlüsse im Einzelnen angefochten werden sollen.

2. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen.

3. Für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt nach Bestandskraft des Erstbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis.

4. Antragserweiterung, Antragsänderung und Stellung eines Gegenantrags sind auch im Beschwerdeverfahren bei Sachdienlichkeit oder Zustimmung des Gegners zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Bejahung der Sachdienlichkeit im Erstbeschwerdeverfahren gebunden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 516/01 vom 08.09.2004

1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen zweckwidriger Nutzung von Gemeinschaftseigentum.

2. Die Nutzung von in der Teilungserklärung als Kellerräume, bzw. in einer in Bezug genommenen Lageskizze mit der Bezeichnung "Fahrräder" und "Hobby" versehenen Räume des Gemeinschaftseigentums zu Wohnzwecken verstößt bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung auch dann, wenn an den Räumen ein Sondernutzungsrecht besteht.

3. Für die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs müssen zu dem Zeitmoment weitere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertrauen durfte.

4. Auch bei einem Unterlassungsanspruch sind für die Bestimmung des Geschäftswertes die Interessen sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen und beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte eine Schätzung nach § 30 Abs. 2 KostO vorzunehmen.

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