JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wohnungsdurchsuchung
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, LVwVG |
| Schlagworte: | Passauflage, Wohnungsdurchsuchung, Zwangsmittel, Unmittelbarer Zwang, Androhung, Fristsetzung |
| Stichwort: | Wohnungsdurchsuchung |
| Leitsatz: | 1. Dient eine Durchsuchungsanordnung der Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme, muss dieses Zwangsmittel gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG zuvor grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. 2. Eine Fristsetzung auf "sofort" ist nur angemessen, wenn die sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist. Der bei Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung zulässige Verzicht auf die Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung lässt als solcher einen Rückschluss auf die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung der Grundverfügung nicht zwingend zu (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - ESVGH 55, 243). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1013/09 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, LVwVG |
| Schlagworte: | Passauflage, Wohnungsdurchsuchung, Zwangsmittel, Androhung |
| Stichwort: | Wohnungsdurchsuchung |
| Leitsatz: | 1. Eine Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG darf nur erlassen werden, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für die im Rahmen der Durchsuchung beabsichtigte Verwaltungsvollstreckung vorliegen. 2. Dient die Durchsuchungsanordnung der Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme, muss dieses Zwangsmittel gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG zuvor grundsätzlich angedroht werden. 3. Von der vorherigen Androhung kann nach § 21 LVwVG nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; dies ist dann der Fall, wenn die Durchsetzung der Maßnahme unaufschiebbar ist. Der bei Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung zulässige Verzicht auf die Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung lässt als solcher einen Rückschluss auf die Unaufschiebbarkeit nicht zwingend zu. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 1 S 499/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SchfG, LVwVG |
| Schlagworte: | Schornsteinfegerrecht, Bezirksschornsteinfegermeister, Heizungsanlage, Kehr- und Überprüfungsarbeiten, Hauseigentümer, Abnahmetermin, Verweigerung der Abnahme, zwangsweise Durchsetzung, Zwangsvollstreckung, Wohnung, Wohnungsdurchsuchung, Vollstreckungsbehörde, unmittelbarer Zwang, körperliche Gewalt, richterliche Anordnung, Vollstreckungsschuldner, vorherige Anhörung, gerichtliche Entscheidung |
| Stichwort: | Wohnungsdurchsuchung |
| Leitsatz: | 1. Vor einer gerichtlichen Entscheidung über eine vom Vollstreckungsgläubiger beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung, mit der die gesetzliche Pflicht des Hauseigentümers, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen regelmäßig durch den Bezirksschornsteinfegermeister reinigen und überprüfen zu lassen, zwangsweise durchgesetzt werden soll, ist grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Hauseigentümers als Vollstreckungsschuldner geboten. 2. Verweigert der Hauseigentümer die gemäß § 1 SchfG vorgeschriebene fristgerechte Überprüfung und Reinigung der Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister, so kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahmen gegebenenfalls auch durch die (zuvor angedrohte) Anwendung unmittelbaren Zwangs, namentlich durch die Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen. Einer vorherigen richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es hierzu in der Regel nicht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10703/03.OVG | |
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