Die Nutzung eines Grundstücks zur Wohnungsfürsorge der Bahn durch Vermietung von Wohnungen an aktive und ehemalige Bahnbedienstete ist eine Nutzung für eine öffentliche Aufgabe der Bahn entsprechend Art. 26 EV, die zum Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG führt.
Eine Vermietung von Wohnungen aus dem Bestand der Bahn an Bahnfremde ist eine fiskalische Nutzung, die einen Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nicht zu begründen vermag.
Bei einer Mischnutzung kommt es für den Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG auf die überwiegende Nutzung am maßgeblichen Stichtag (25. Dezember 1993) an.