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Wohnsitznahme

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 4/09 vom 25.02.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Abhilfe, Aufenthaltsbeschränkung, Kostengrundentscheidung, Wohnsitznahme
Stichwort:Wohnsitznahme
Leitsatz:1. Eine Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt grundsätzlich eine behördliche Entscheidung über den Widerspruch nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO voraus. Die Einstellung des Widerspruchsverfahrens durch die Widerspruchsbehörde genügt nicht.

2. Der Erfolg eines eingelegten Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen; ein Widerspruch ist erfolgreich, wenn die Ausgangsbehörde abhilft, weil sie den Widerspruch für begründet hält.

3. Ist durch eine gerichtliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wiederhergestellt, weil das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahren als offen ansieht und eine Interessenabwägung zugunsten des Ausländers vornimmt, und nimmt im Anschluss daran die Ausländerbehörde die vor Erlass dieser Auflage bestehende Aufenthaltsbeschränkung und Wohnsitznahmeverpflichtung in eine neue Duldung wieder auf, ist darin keine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO zu sehen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 4/09



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 126/06 vom 05.04.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Schlagworte:Beschränkung, räumliche, Aufenthaltsbereich, Verlassen, Wohnsitznahme
Stichwort:Wohnsitznahme
Leitsatz:1. § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers nur dazu, das Verlassen des nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist es hingegen nicht möglich, eine Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland auf Dauer zu gestatten.

2. Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl..OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 126/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10951/04.OVG vom 08.12.2005

Rechtsgebiete:POG, GG
Schlagworte:Angemessenheit, Auftrag, Beamtenrecht, Beamter, Belastung, Dauer, Entfaltungsfreiheit, Freizügigkeit, Geeignetheit, Gefahr, Gefährdung, Gefahrenabwehr, Grundrecht, Grundrechtsschutz, Identitätskontrolle, Isolation, Kontrolle, Kontrollmaßnahme, Kriminalität, Maßnahme, Mord, Mordauftrag, Nichtstörer, Nichtverantwortlicher, Objektschutz, Objektschutzmaßnahme, organisierte Kriminalität, Personenkontrolle, Personenschutz, Personenschutzmaßnahme, Polizei, Polizeirecht, Staatsanwalt, Störer, Übermaßverbot, Verantwortlicher, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wohnsitz, Wohnsitznahme, Wohnung, Wohnungswechsel, Zumutbarkeit
Stichwort:Wohnsitznahme
Leitsatz:Zur Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Personen- und Objektschutzmaßnahmen gegenüber Nichtveranwortlichen (hier: Schutz eines mit dem Tode bedrohten Staatsanwalts).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10951/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11432/03.OVG vom 19.11.2003

Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Erfolgloser Asylbewerber, Abschiebungsandrohung, Duldung, Auflage, Wohnsitznahme, Landesunterkunft, Ausreisepflicht, Einordnung des Rechtsstreits, Statthaftigkeit der Beschwerde
Stichwort:Wohnsitznahme
Leitsatz:Die Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige findet auch dann ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wenn sie gegenüber einem erfolglos gebliebenen, wegen der Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG geduldeten Asylbewerber ergeht.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine derartige Auflage begründet keine Rechtsstreitigkeit gemäß § 74 ff. AsylVfG; damit greift auch der in § 80 AsylVfG vorgesehene Beschwerdeausschluss nicht Platz.

Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität verschleiernden erfolglos gebliebenen Asylbewerber gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003 erstmals erteilten Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 11432/03.OVG


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