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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 AR 133/04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Wohnsitzwechsel, Mahnbescheid, Erfüllungsort, Wohnsitzgericht, Zuständigkeit, Zuständigkeitsstreit
Stichwort:Wohnsitzgericht
Leitsatz:Bei Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Mahnbescheidsantrag oder -zustellung ist die Wahl zwischen dem Gericht des Erfüllungsortes und dem Wohnsitzgericht bis zur Zustellung der Klagebegründung möglich.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 21 AR 133/04




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