Wer eine Wohnung aufgrund eines auf Vermächtnis beruhenden unentgeltlichen Wohnrechts bewohnt, kann sich gegenüber dem Herausgabeanspruch des Erstehers nicht auf § 57 ZVG, 566, 535 S. 1 BGB berufen.
Ihm kann jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zur Seite stehen, wenn der Voreigentümer und der Ersteher als Strohmann kollusiv zu seinem Nachteil zusammengewirkt haben.