1. Ein - bei wiederkehrenden Leistungen auch zukünftig entstehender - Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i. V. m. dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.
2. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage kann zwischen Behörden, die Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein.
3. Die mit Wirkung zum 1. August 1996 eingefügte Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG gilt grundsätzlich auch für Kostenerstattungsansprüche gemäß § 107 BSHG, denen vor In-Kraft-Treten der Bagatellgrenze beendete Leistungszeiträume zugrunde liegen.
1. Auf ein sog. Bestandsinteresse aus der zeitweiligen Geltung von § 3a WoZuG 1996, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem Aufenthaltswechsel eines Spätaussiedlers auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe beschränkt, kann sich der örtliche Träger der Sozialhilfe gegenüber der späteren, rückwirkenden Einschränkung des Anwendungsbereichs auf nach bestimmten Stichtagen eingereiste Spätaussiedler (§ 6 WoZuG 1997, § 5 WoZuG 2000) nicht berufen.
2. Schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage kann zwischen Behörden, die kraft öffentlichen Rechts Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein (i.A. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3.00 - FEVS 53, 200 = NVwZ-RR 2002, 284).